Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Zolltarifgesetz. 
§. 1. 
Bei der Einfuhr von Waaren werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden 
Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt an die Stelle des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 
und der denselben abändernden Gesetze vom 6. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 120), 
vom 19. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 119), vom 21. Juni 1881 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 121), vom 23. Juni 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) und vom 
13. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). Dieses Gesetz, welches für die An- 
merkung zur Tarifposition 22 a (Kokosfasern etc.), sowie für die Tarifpositionen 25 b 
(Branntwein aller Art etc.), 25 q 1 α (Kraftmehl, Puder etc.) und 250 q 1 β (Nudeln, 
Maccaroni) am 29. Mai 1885 Wirksamkeit erlangt, tritt im Uebrigen in Kraft: 
1. am 1. Oktober 1885 bezüglich der in Tarifposition 9 d α enthaltenen 
Artikel mit Ausnahme von Raps und Rübsaat, der Tarifposition 13 c 1 
(Bau- und Nutzholz etc.) und des in Tarifposition 41 c 2 enthaltenen 
Artikels hartes Kammgarn etc.; 
2. am 1. Januar 1886 bezüglich der Tarifposition 9 i (Cichorien etc.) 
3. am 1. Juli 1885 bezüglich sämmtlicher übrigen im Tarif aufgeführten 
Gegenstände einschließlich Raps und Rübsaat. 
§. 2. 
Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewicht erhoben: 
a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, 
b) bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht 
übersteigt. 
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt. 
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht 
der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht 
in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei den bestehenden 
Bestimmungen. 
Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozent- 
sätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. 
§. 3. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Abfertigung der 
unter die Tarifpositionen 2 c und 22 a, b, f, g 1, g 2 und die Anmerkung zu f 
und g fallenden Waaren nur bei bestimmten Zollstellen stattfinden darf, sofern 
die Betheiligten nicht zur Erlegung des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarif- 
positionen bereit sind. 
Auf die Abfertigung des harten Kammgarns aus Glanzwolle über 20 Centi- 
meter Länge (Tarifposition 41 c 2 findet diese Bestimmung analoge Anwendung. 
 
	        
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