Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

—  119  —

 

 

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

1.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.

d)  Waaren  aus  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung
  mit  Metallfäden,  ohne  Beimischung  von
Seide,  Wolle  oder  anderen  unter  Nr.  41  genannten
  Thierhaaren:

rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  dichte  Gewebe
  mit  Ausschluß  der  aufgeschnittenen  Sammete;
  Tüll,  roh  und  ungemustert

2.  gebleichte,  dichte  Gewebe,  auch  appretirt,  mit

Ausschluß  der  aufgeschnittenen  Sammete

alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene

dichte  Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)
  undichte  Gewebe  mit  Ausschluß  der
Gardinenstoffe,  soweit  sie  nicht  unter  Ziffer  1
fallen;  Strumpfwaaren;  Posamentier-  und
Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste  in  Verbindung
  mit  Metallfäden

4.  Gardinenstoffe,  gebleicht  und  appretirt
5.  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin,

Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  1,
3  und  4  begriffen  sind  ...

6.  Spitzen  und  alle  Stickerein

Anmerkungen  zu  d:

1.  baumwollene  Fischernetzte, neu  ........

2.  ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von
Baumwollenabfällen,  in  Stücken  nicht  über  50  Centimeter
  lang  und  breit,  welche  das  Ansehen  von
grauer  Packleinwand  haben  und  zu  Preßtüchern,
Putzlappen  u.  s.  w.  verwendet  werden,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien  oder
einzelnen  gefärbten  Fäden

3.  Schmirgeltuch

 

100  Kilogramm

desgl

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

26

 

80

100

120
230

200
350