Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Maaßstab 
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
7 Verzollung. 
* Mark. 
9   Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues: 
a) Weizen 100 Kilogramm 3 
b) α) Roggen . ... desgl. 3 
β) Hafer .... .. . .. .. . ... . . .. . . . . . . .. .. desgl. 1,50 
γ) Buchweizen ..... .... .... . . ... ....... desgl. 1 
δ) Hülsenfrüchte . . . . ... desgl. 1 
ε) andere nicht besonders genannte Getreidearten desgl. 1 
c) Gerste ... ... . .. .. ....... .. .. .. . .. .. . . .. desgl. 1,50 
d) α) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse 
und anderweit nicht genannte Oelfrüchte desgl. 2 
β) Leinsaat, Baumwollensamen, Ricinussamen, 
Palmkerne und Koprah . . . .... .. .. . .... frei 
e) Mais und syrischer Dari ...... .. .. .. . . .... 100 Kilogramm 1 
f) Malz . . . . ..... ... ... .. .... ... . .. .. . . ... desgl. 3 
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel desgl. 3 
h) Weinbeeren, frische desgl. 15 
i) Cichorien, Rüben, getrocknet (gedarrt) desgl. 1 
k) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt . frei 
Glas und Glaswaaren: 
a) grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohl- 
glas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, 
noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung 
von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr; Glas- 
masse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); 
rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und 
Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne 
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung 
und Kunstglasbläserei gebraucht werden 100 Kilogramm 3 
  
 
	        
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