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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
13
Holz und andere vegetabilische und animalische
Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus:
a) Brennholz; Schleifholz, Holz zur Cellulosefabri-
kation, nicht über 1 Meter lang und nicht über
18 Centimeter am schwächeren Ende stark; Reisig,
auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch
in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte
Lohe als Brennmaterial) vegetabilische und ani-
malische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt
b) Holzborke und Gerberlohe ............ .. ....
c) Bau- und Nutzholz:
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der
Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet,
mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben
Anmerkung zu c 1:
Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich
anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung,
a) Bau- und Nutzholz für Bewohner und Industrien
des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern
es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf
einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren
wird ..
b) Bau- und Nutzholz in Mengen von nicht mehr
als 50 Kilogramm, nicht mit der Eisenbahn ein-
gehend, für Bewohner des Grenzbezirks
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder
auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung
vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche
nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden
und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen
100 Kilogramm
100 Kilogramm
oder
1 Festmeter
100 Kilogramm
oder
1 Festmeter
frei
0,50
0,20
1,20
frei
frei
0,40
2,40