Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 128 — 
  
  
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
13 
 
  
Holz und andere vegetabilische und animalische 
Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus: 
a) Brennholz; Schleifholz, Holz zur Cellulosefabri- 
kation, nicht über 1 Meter lang und nicht über 
18 Centimeter am schwächeren Ende stark; Reisig, 
auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch 
in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte 
Lohe als Brennmaterial) vegetabilische und ani- 
malische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt 
b) Holzborke und Gerberlohe ............ .. .... 
c) Bau- und Nutzholz: 
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der 
Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, 
mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben 
Anmerkung zu c 1: 
Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich 
anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung, 
a) Bau- und Nutzholz für Bewohner und Industrien 
des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern 
es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf 
einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren 
wird .. 
b) Bau- und Nutzholz in Mengen von nicht mehr 
als 50 Kilogramm, nicht mit der Eisenbahn ein- 
gehend, für Bewohner des Grenzbezirks 
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder 
auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung 
vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche 
nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden 
und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen 
  
100 Kilogramm 
100 Kilogramm 
oder 
1 Festmeter 
100 Kilogramm 
oder 
1 Festmeter 
  
frei 
0,50 
0,20 
1,20 
frei 
frei 
0,40 
2,40
	        
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