Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 132 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
18 
  
b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen 
Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem 
oder wollenem rohen (nicht gebleichtem oder ge- 
färbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, um- 
flochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung 
noch deutlich erkannt werden können; Kautschuck- 
platten; aufgelöster Kautschuck .. ... ..... .. ... 
c) grobe Waaren aus weichem Kautschuck, unlackirt, 
ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle 
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen; übersponnene Kautschuckfäden 
d) feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, ge- 
färbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle 
diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . 
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, ge- 
tränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck 
verbunden, oder mit eingeklebten Kautschuckfäden; 
Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit 
anderen Spinnmaterialien; Strumpf- und Posa- 
mentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden 
Anmerkungen zu e: 
1. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzen 
leder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf 
Erlaubnißschein unter Kontrole . . . . ... 
2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und 
Wagendecken aus groben Zeugstoffen, in Verbin- 
dung mit Kautschuck . . . ... 
18   Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren: 
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung 
mit Metallfäden; gestickte und Spitzenkleider .... 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
100 Kilogramm 
desgl. 
  
40 
60 
90 
frei 
24
	        
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