Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 141 — 
  
  
  
  
  
  
Maaßstab 
Nummer Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
Verzollung. 
 Mark. 
γ) mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, 
in Fässern eingehend . . . . . . . . . . . . . . .. 100 Kilogramm 12 
δ) zubereitete, andere; Fische aller Art, in 
hermetisch verschlossenen Gefäßen eingehend desgl. 60 
3. Geflügel, Wild aller Art, nicht lebend desgl. 30 
h) Früchte (Südfrüchte): 
1. frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pome- 
ranzen, Granaten und dergleichen desgl. 12 
Anmerkung zu h 1: 
Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so 
zahlt er für 100 Stück 2 Mark. Im Falle der Auszählung 
bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart 
von Beamten weggeworfen werden. 
2. Feigen, Korinthen, Rosinen desgl. 24 
3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen 
und dergleichen desgl. 30 
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt desgl. 50 
Anmerkung zu i: 
Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele, sowie 
Muskatnüsse zur Darstellung von Muskatbalsam (ol.  
nucistae expr.) auf Erlaubnißschein unter Kontrole frei 
k) Heringe, gesalzene 1 Faß 3 
(Tonne) 
Anmerkungen zu k: 
1. gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung 
werden mit 2 Mark für 100 Kilogramm verzollt. 
2. gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vor-  
gängiger Denaturirung...................... frei 
l) Honig . . . ......... .. ... ... ... ... .. . . . .. 100 Kilogramm 20
	        
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