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Maaßstab
Zollsatz
Benennung der Gegenstände. der
Nummer
Verzollung.
Mark.
u) Syrup.*)
v) Taback:
1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch
Tabacksaucen 100 Kilogramm 85
2. fabrizirter Taback:
α) Cigarren und Cigarretten desgl. 270
β) anderer .. .. . .. desgl. 180
w) Thee desgl. 100
Anmerkung zu w:
Thee zur Theinfabrikation amtlich denaturirt unter
Zollkontrole auf Erlaubnißschein . frei
x) Zucker.*)
*) Die Sollsätze für Zucker und Syrup sind durch das
die Zuckerbesteuerung betreffende Gesetz vom 26. Juni 1869 be-
stimmt und betragen von:
1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer
den auf Anordnung des Bundesraths bei den nach Be-
dürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden,
nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19 und
darüber zu bestimmenden Mustern entspricht 100 Kilogramm 30
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten ge-
hört............................................ desgl. 24
3. Syrup . ... ..... .. .. .. .. .. . .. ... ... ... .. ..... . ... desgl. 15
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision
bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2
aufgeführten Eingangszolle.
4. Melasse, unter Kontrole der Verwendung zur Branntwein-
bereitung......................................... frei