Nummer.
— 150 —
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
34
e) Dachschiefer und rohe Schieferplatten
Anmerkung zu e:
Dachschiefer und rohe Schieferplatten seewärts ein-
gehend
1) geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen
aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit
sie nicht unter d begriffen sind, ungeschliffen
Anmerkung zu e und f:
Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind
als Blöcke zu behandeln.
g) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, be-
arbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne Fassung;
bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus,
soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen
h) andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der
Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava:
1. außer Verbindung mit anderen Materialien
oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen
ohne Politur und Lack:
α) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit,
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen.
β) aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln
in polirten oder lackirten Holzrahmen
2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit
sie nicht unter Nr. 20 fallen ..
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torf-
kohlen . . ..
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
1,50
0,50
60
15
24
frei