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Reichs-Gesetzblatt.
№ 18.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts - Etat für das Etatsjahr 1885/86.
S. 157.
(Nr. 1607.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1885/86. Vom 23. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1885/86 wird
in Ausgabe
auf 394 920 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 394 920 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 16. März 1885 (Reichs-Gesetzbl.
S. 51) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Bedarfs sind, soweit
dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur
Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge
der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1885. 32
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1885.