Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

—  157  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 18.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts  -  Etat  für  das  Etatsjahr  1885/86.
S.  157.

 

 

 

 

(Nr.  1607.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1885/86.  Vom  23.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-
  Etat  für  das  Etatsjahr  1885/86  wird

in  Ausgabe
auf  394  920  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  394  920  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  16.  März  1885  (Reichs-Gesetzbl.
S.  51)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1885/86  hinzu.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  im  §.  1  bezifferten  Bedarfs  sind,  soweit
dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur
Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge
der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1885.