Gemeinsame
Bestimmungen.
Ausdehnung der
Krankenversicherung.
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§. 12.
Soweit Betriebe der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen,
sowie Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen bereits auf Grund des Unfall-
versicherungsgesetzes einer Berufsgenossenschaft zugetheilt sind, scheiden dieselben
aus der letzteren mit den aus §. 32 a. a. O. sich ergebenden Rechtswirkungen
aus. Dasselbe gilt von Anlagen, welche Bestandtheile eines Binnenschiffahrts-
betriebes sind.
Auf die im §. 1 Absatz 6 a. a. O. bezeichneten Eisenbahn- und Schiffahrts-
betriebe findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§. 13.
Ereignet sich ein Unfall auf der Fahrt, so ist die nach § 51 Absatz 1 a. a. O.
zu erstattende Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde im Inlande zu richten, in
deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat oder der erste Aufenthalt nach demselben
genommen wird. Die Untersuchung des Unfalls (§. 53 a. a. O.) erfolgt durch
diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die Anzeige erstattet ist. Auf Antrag
Betheiligter (§. 54 a. a. O.) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde vorgesetzte
Behörde die Untersuchung durch eine andere Ortspolizeibehörde herbeiführen. Die
zur Führung der Untersuchung berufene Ortspolizeibehörde hat der Krankenkasse,
welcher der Verletzte angehört, rechtzeitig von dem Zeitpunkte, in welchem die
Untersuchung vorgenommen werden wird,- Kenntniß zu geben. Der Vorstand
hat das Recht, zum Zweck der Theilnahme an den Untersuchungsverhandlungen
einen Vertreter für die im §. 54 des Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Bevoll-
mächtigten zu bestellen und ist hierbei nicht auf den Kreis der Kassenmitglieder
beschränkt.
Hinsichtlich der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe
bewendet es bei den Vorschriften in §§. 51 Absatz 5, 52, 56 a. a. O.
§. 14.
Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf die Sicherheit des Eisen-
bahnbetriebes beziehen, finden die Bestimmungen des §. 9 dieses Gesetzes, sowie
der §§. 79, 81 des Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung.
II. Krankenversicherung.
§. 15.
Auf alle im §. 1 bezeichneten Betriebe findet das Gesetz über die Kranken-
versicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) in gleicher
Weise wie auf die im §. 1 desselben bezeichneten Betriebe Anwendung. Soweit
hierdurch die gesetzliche Verpflichtung zur Krankenversicherung auf Personen aus-
gedehnt wird, welche in einem Transportbetriebe beschäftigt sind, tritt §. 2 Ziffer 3
des Krankenversicherungsgesetzes außer Kraft.