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Dasselbe gilt von den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes, soweit
sie die Beschlußfassung über die statutarische Einführung des Versicherungszwanges,
sowie die Herstellung der zur Durchführung des Versicherungszwanges dienenden
Einrichtungen betreffen.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieses
Gesetzes ganz oder theilweise in Kraft treten, mit Zustimmung des Bundesraths
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.