Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Dasselbe  gilt  von  den  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes,  soweit
sie  die  Beschlußfassung  über  die  statutarische  Einführung  des  Versicherungszwanges,
sowie  die  Herstellung  der  zur  Durchführung  des  Versicherungszwanges  dienenden
Einrichtungen  betreffen.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  ganz  oder  theilweise  in  Kraft  treten,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.