Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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lande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei 
kaufmännischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnortes der Sitz der 
Handelsniederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat. 
Als im Auslande abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch 
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und 
einem Orte des Auslandes zu Stande gekommen sind. 
§. 7. 
Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist 
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugniß, innerhalb be- 
stimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe 
nach dem höchstmöglichen Werth des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver- 
änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags- 
bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft. 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (Artikel 360 des Handelsgesetz- 
buchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Kom- 
missionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen dem 
Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung 
des §. 11 a Absatz 2 eintritt. 
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe'“) abgeschlossen 
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten 
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage ge- 
macht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflich- 
tiges Geschäft. 
§. 8. 
Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertrags- 
bestimmungen mehrere Geschäfte über Gegenstände derselben Art ohne Vermittler 
oder durch denselben Vermittler abgeschlossen, so gelten diese Geschäfte in Betreff 
der Besteuerung als ein Geschäft. 
  
§. 9. 
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler ab- 
geschlossen ist, dieser, 
anderenfalls: 
2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser, 
3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter 
nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handels- 
büchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere,
	        
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