Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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der zunächst Verpflichtete die ihm nach §. 10 obliegenden Verpflichtungen recht- 
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
§. 11a. 
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern 
letztere demselben Steuersatze unterliegen und an demselben Tage und unter den- 
selben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen 
worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Gesammtwerth der Ge- 
schäfte zu berechnen. 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, 
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit 
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft 
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die 
Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach dem Empfang unter Beifügung 
des Namens seines Kommittenten an den letzteren absendet. 
§. 11b. 
Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt fünf Jahre lang auf- 
zubewahren. 
§. 11c. 
Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon- 
trahenten, welche nicht nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde 
aufgestellt worden, so bleiben die §§. 9, 10, 11, 11a, 11b außer Anwendung. 
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen 14 Tagen nach 
dem Geschäftsabschluß der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese Ver- 
pflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Be- 
trage zu erheben ist (§. 6 Absatz 2), nicht auf den nicht im Inlande wohnhaften 
Kontrahenten. 
§. 11d. 
Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht 
möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrath festzusetzenden Maß- 
gaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrath 
bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere 
bei im Auslande abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der 
Schlußnoten eintreten kann. 
§. 11e. 
Nach der näheren Bestimmung des Bundesraths dürfen Stempelzeichen zur 
Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verab- 
folgt werden.
	        
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