Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 22a. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt 
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- 
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht 
auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben 
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Re- 
vision, sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an 
das Reichsgericht. 
§. 23 Absatz 2. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§. 3, 11g und 16 aus 
den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden 
können, oder nicht beabsichtigt worden ist. 
§. 23a. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen- 
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit- 
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels- 
gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter 
Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in an- 
deren Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als 
Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten be- 
theiligt sind. 
Auf die Verhängung der im §. 11h vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 27. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- 
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in 
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen. 
Die Landesregierungen bestimmen höhere Beamte, welche nach näherer 
Vorschrift des Bundesraths die Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktien- 
gesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit- 
oder Versicherungsanstalten, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeit- 
geschäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich 
der Abgabenentrichtung zu prüfen haben. 
Den revidirenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder- 
lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.
	        
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