Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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— 
Tarifnummer 4. 
  
  
  
Laufende Nr. Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung.   der 
 Hun- Tau- 
 dert. send. Abgabe. 
4.   A. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über vom Werth des Gegenstandes 
1. ausländische Banknoten, ausländisches des Geschäfts, und zwar in 
Papiergeld, ausländische Geldsorten; Abstufungen von je vollen 
2. Werthpapiere der unter 1, 2 und 3 dieses 2000 Mark, bei Geschäften im 
  ⅟₁₀ Werthe von 10 000 Mark 
Tarifs bezeichneten Art ........ .. . . ..  
  und mehr in Abstufungen von 
B. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche je vollen 10 000 Mark. Bei 
unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse Geschäften unter 2 000 Mark 
geschlossen werden (Loko- Zeit-, Fir-, Termin- wird die Steuer von einem 
Prämien- etc. Geschäfte)) über Mengen von Werthe von 2 000 Mark be- 
Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden   — rechnet. 
  
Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen 
Waaren, für welche an der Börse, deren 
Usancen für das Geschäft maßgebend sind, 
Terminpreise notirt werden. 
Anmerkung. 
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im 
Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder 
hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind 
steuerfrei. 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 
1. falls der Werth des Gegenstandes des Ge- 
schäfts nicht mehr als 600 Mark beträgt, 
2. für sogenannte Kontantgeschäfte über die 
unter A1 bezeichneten Gegenstände, sowie 
über ungemünztes Gold oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten solche Ge- 
schäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung 
des Gegenstandes seitens des Verpflichteten 
an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu 
erfüllen sind. 
  
  
  
  
  
  
Der Werth des Gegen- 
standes wird nach dem verein- 
barten Kauf- oder Lieferungs- 
preis, sonst durch den mitt- 
leren Börsen- oder Marktpreis 
am Tage des Abschlusses be- 
stimmt. Die zu den Werth- 
papieren gehörigen Zins- und 
Dividendenkupons bleiben bei 
Berechnung der Abgabe außer 
Betracht. 
Ausländische Werthe sind 
nach den Vorschriften wegen 
Erhebung des Wechselstempels 
umzurechnen.
	        
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