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Tarifnummer 4.
Laufende Nr. Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. der
Hun- Tau-
dert. send. Abgabe.
4. A. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über vom Werth des Gegenstandes
1. ausländische Banknoten, ausländisches des Geschäfts, und zwar in
Papiergeld, ausländische Geldsorten; Abstufungen von je vollen
2. Werthpapiere der unter 1, 2 und 3 dieses 2000 Mark, bei Geschäften im
⅟₁₀ Werthe von 10 000 Mark
Tarifs bezeichneten Art ........ .. . . ..
und mehr in Abstufungen von
B. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche je vollen 10 000 Mark. Bei
unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse Geschäften unter 2 000 Mark
geschlossen werden (Loko- Zeit-, Fir-, Termin- wird die Steuer von einem
Prämien- etc. Geschäfte)) über Mengen von Werthe von 2 000 Mark be-
Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden — rechnet.
Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen
Waaren, für welche an der Börse, deren
Usancen für das Geschäft maßgebend sind,
Terminpreise notirt werden.
Anmerkung.
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im
Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder
hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind
steuerfrei.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. falls der Werth des Gegenstandes des Ge-
schäfts nicht mehr als 600 Mark beträgt,
2. für sogenannte Kontantgeschäfte über die
unter A1 bezeichneten Gegenstände, sowie
über ungemünztes Gold oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche Ge-
schäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung
des Gegenstandes seitens des Verpflichteten
an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu
erfüllen sind.
Der Werth des Gegen-
standes wird nach dem verein-
barten Kauf- oder Lieferungs-
preis, sonst durch den mitt-
leren Börsen- oder Marktpreis
am Tage des Abschlusses be-
stimmt. Die zu den Werth-
papieren gehörigen Zins- und
Dividendenkupons bleiben bei
Berechnung der Abgabe außer
Betracht.
Ausländische Werthe sind
nach den Vorschriften wegen
Erhebung des Wechselstempels
umzurechnen.