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§ 7.
Material.
Zuzulassen sind Maaße aus Zinn oder aus solchen Zinnlegirungen, die
mindestens fünf Sechstel reines Zinn enthalten; sodann Maaße aus Messing,
Bronze oder Kupfer, sobald dieselben innen vollständig und gut verzinnt sind,
ferner aus Weißblech sowie aus vernickeltem oder mit Nickel plattirtem Stahl-
oder Eisenblech. Außerdem sind Maaße aus Glas zulässig. «
§.8.
Gestalt.
Die Maaße von 2 Liter abwärts sollen die Form eines Cylinders haben.
Das Verhältniß des Durchmessers des Cylinders zu seiner Höhe soll sein:
bei 2 Liter, 1 Liter und ½ Liter Raumgehalt wie 1:2
bei ¼ = 1 : 1,9
Diese Bestimmungen sollen als hinreichend erfüllt gelten, sobald die Durch-
messer der Maaße weder im Mehr noch im Minder von den nach obigen Vor-
schriften berechneten Sollwerthen um mehr als 5 Prozent der letzteren abweichen.
Abweichungen von der cylindrischen Gestalt sind bis zu solchem Betrage
gestattet, daß bei dem oberen und dem unteren Durchmesser eines Maaßes die
größten zulässigen Abweichungen von den Sollwerthen nach entgegengesetzten Seiten
stattfinden dürfen.
Hiernach ergeben sich für die Dimensionen dieser Maaße folgende Werthe
in Millimeter:
Raumgehalt zulässige Grenzwerthe des Durchmessers:
des Berechnete Werthe
Maaßes. der Höhe. des Durchmessers. größter. kleinster.
2 Liter 216,8 108,4 114 103
1 172,1 86,0 90 82
½ 136,6 68,3 72 65
¼ 104,8 55,1 58 52
Bei den Maaßen von 0,2, 0,1, 0,05, 0,02 und 0,01 Liter Raumgehalt
soll der Durchmesser des Cylinders gleich der Hohe sein.
Bezüglich geringer Abweichungen von diesen Bestimmungen und von der
cylindrischen Gestalt gilt dasselbe wie oben bei den Maaßen von 2 bis ¼/ Liter.
Hiernach ergeben sich für die Dimensionen dieser Maaße folgende Werthe
in Millimeter:
Raumgehalt Berechneter Werth der Zulässige Grenzwerthe des
des Höhe und des Durch- Durchmessers:
Maaßes. messers. größter. kleinster.
0,2 Liter 63,4 67 60
0,1 50,3 53 48
0,05 39,9 42 38
0,02 29,4 31 28
0,01 23,4 25 22