Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- 
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht 
auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben 
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die 
Revision, sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht 
an das Reichsgericht. 
§. 33. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, dieses Gesetzes oder gegen die 
zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in demselben mit keiner be- 
sonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark 
nach sich. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§. 3, 18 und 25 aus 
den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt worden ist. 
§. 34. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen- 
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit- 
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels- 
gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter 
Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen 
Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter 
desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind. 
Auf die Verhängung der im §. 19 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 35. 
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwider- 
handlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe 
im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe, sowie der Verjährung der Straf-. 
verfolgung finden die Vorschriften in den §§. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes 
vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus 
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
§. 36. 
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete 
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- 
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein 
Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
Reichs. Gesetzbl. 1885. 39
	        
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