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Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anord-
nungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.
§. 41.
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.
§. 42.
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz
unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen
angeordnet sind, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be-
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§. 26 Absatz 2 bis 4),
zur Anwendung.
§. 43.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder
durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme
der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus
der Reichskasse gewährt.
§. 44.
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des §. 43 zu berechnenden Erhebungs- und Ver-
waltungskosten
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maaßstabe der
Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu
überweisen.
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