VII
Maaße von 5, 10 und 20 Liter Raumgehalt sind cylinder- oder tonnen-
förmig mit engerem cylindrischen Halse anzufertigen.
Die Weite des Halses darf bei Maaßen
von 5 Liter Raumgehalt nicht mehr als 12 Centimeter,
von 10 und 20 Liter Raumgehalt nicht mehr als 15 Centimeter
betragen.
§. 9.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat durch deutliche Angabe des Raumgehalts nach Liter
unter Hinzufügung des Wortes Liter oder des Buchstabens 1 zu erfolgen. Die-
selbe ist entweder auf dem Maaße selbst einzugraviren oder aufzuschlagen, was bei
Blechmaaßen auch auf einer aufgelötheten Zinnstelle geschehen kann, oder auf einem
aufgelötheten Schilde anzubringen, dessen Zugehörigkeit zu dem Maaße durch
einen zu stempelnden Zinntropfen zu sichern ist. Auf gläsernen Maaßen ist die
Bezeichnung durch Aetzen, Schleifen und dergleichen auszuführen.
Für die Abstufungen von 0,2 bis 0,01 Liter ist die dezimale Bezeichnungs-
form, für das ¼ Liter die gewöhnliche Bruchform anzuwenden; für das 0,5 Liter
sind beide Formen zulässig.
§. 10.
Sonstige Beschaffenheit.
1. Die äußere Beschaffenheit und die Stärke der Wände sowie des
Bodens der Maaße soll derartig sein, daß die letzteren den beim Gebrauche un-
vermeidlich vorkommenden Einwirkungen genügenden Widerstand leisten und Ver-
letzungen als solche leicht erkennen lassen.
2. Für alle Maaßgrößen sind solche Maaße gestattet, bei denen der
Flüssigkeitsspiegel der richtigen Füllung mit dem oberen Rande in einer Ebene
liegt, und solche, bei denen er nahe unter dem Rande liegt.
3. Bei beiden Arten von Maaßen sind Ausgüsse (Schnauzen) zulässig,
welche bei den Maaßen ersterer Art zu dem Maaßraum gehören sollen und bei
den Maaßen letzterer Art in den Maaßraum hinabreichen dürfen.
4. Bei denjenigen Maaßen, bei welchen der Flüssigkeitsspiegel der richtigen
Füllung unter dem oberen Rande des Maaßes liegt, darf der Raumgehalt
begrenzt werden:
a. durch zwei einander gegenüberliegende Abflußöffnungen,
b. durch eine Abflußöffnung und einen derselben gegenüberliegenden Stift
(Zäpfchen),
c. durch eine Abflußöffnung und zwei um je ein Drittel des Umfanges
von dieser Oeffnung abstehende Stifte,