Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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anderen Theiles angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen- 
verbande ihres Heimathlandes aus. 
Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der 
Telegraphen- und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern 
betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt 
werden. 
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei 
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im 
Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben. 
Artikel XIV. 
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der- 
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahn- 
verwaltung ihren Sitz hat. Jedoch soll die Feststellung der Tarifsätze für die- 
jenigen Strecken der neu anzulegenden Eisenbahnen, welche zwischen den beiderseits 
zunächst der Grenze befindlichen Stationen belegen sind und von ein und derselben 
Verwaltung betrieben werden, nach gleichen Grundsätzen erfolgen. 
Artikel XV. 
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs 
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn jeweilig bestehenden Ver- 
tragsbestimmungen, insbesondere also die Bestimmungen der Artikel 15 bis ein- 
schließlich 18 des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881, insolange derselbe 
Gültigkeit hat, finden auch auf die durch den gegenwärtigen Vertrag gesicherten 
Eisenbahnanschlüsse Anwendung. 
Beide Hohe vertragschließende Theile werden namentlich dafür Sorge 
tragen, 
1. daß auf jeder der in Frage stehenden Eisenbahnen möglichst im An- 
schlusse an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken für die Personen- 
beförderung mindestens zwei Züge täglich in beiden Richtungen und für 
den Güterverkehr so viele Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung 
desselben erforderlich sind, sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen 
den Verkehrsinteressen entsprechend geordnet werden; 
2. daß der Einführung direkter Expeditionen im Personen- und Güter- 
verkehr zwischen jeder der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden 
Eisenbahnen und den angrenzenden beiderseitigen Bahnstrecken, falls 
dieselbe im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen Regierungen als 
wünschenswerth bezeichnet wird, seitens der betriebführenden Ver- 
waltungen jener Eisenbahnen, soweit dieselben betheiligt sind, nicht 
widersprochen werde. 
Reichs · Gesetzbl. 1885. 41
	        
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