— 208 —
Die Ermittelung des für Deteriorationen abzuziehenden Betrages soll durch
Sachverständige stattfinden, von denen jeder Theil Einen ernennt. Können die
beiden Sachverständigen sich nicht einigen, so haben die beiden Hohen Regierungen
je einen unparteiischen, keinem der beiden Staaten angehörenden Sachverständigen
zu dem Zweck zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser
beiden Sachverständigen den beiden anderen Sachverständigen als Dritter hinzu-
tritt. Diese drei Sachverständige entscheiden dann nach Stimmenmehrheit.
Desgleichen bleibt der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung das
Recht vorbehalten, die auf österreichischem Gebiete belegene Strecke der Eisenbahn
von Ratibor nach Troppau, falls auch diese Strecke von der Königlich preußischen
Regierung für eigene Rechnung hergestellt worden sein sollte, vom Tage der
Betriebseröffnung an gerechnet, jederzeit unter den oben bezüglich der preußischen
Strecke der Hannsdorf — Ziegenhalser Bahn festgesetzten Bedingungen einzulösen.
Auch behält sich die Königlich preußische Regierung bezüglich der in ihrem
Gebiete belegenen Strecke der Linie Hannsdorf — Ziegenhals das Heimfallsrecht im
Sinne des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854
(Reichs-Gesetzbl. Nr. 238) derart vor, daß der Heimfall nach 90 Jahren, vom
Tage der Konzessionsertheilung für die preußische Strecke an gerechnet, eintritt.
Desgleichen bleibt der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung das
Heimfallsrecht bezüglich der Bahnstrecke von der beiderseitigen Reichsgrenze bis
Troppau nach Maßgabe der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
Artikel XXV.
Bei Eintritt einer Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der den Gegen-
stand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen, in Folge Einlösung oder Heimfalls
von Strecken derselben, soll zwischen den Hohen Regierungen ein dem Verkehr
und den beiderseitigen Interessen entsprechendes besonderes Uebereinkommen ge-
troffen werden.
Uebrigens soll auch in diesen Fällen der Betrieb der Strecken einerseits von
der beiderseitigen Reichsgrenze nach Mittelsteine und Ziegenhals dem Betriebsführer
der anschließenden österreichischen Strecken, andererseits von der beiderseitigen
Reichsgrenze nach Troppau dem Betriebsführer der anschließenden preußischen
Strecke überlassen werden. Ueber die näheren Bedingungen dieser Betriebs-
überlassung bleibt eine Verständigung der beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen
vorbehalten, jedoch sollen bei dem hierüber abzuschließenden Abkommen dieselben
Grundsätze Anwendung finden, welche wegen der Ueberlassung des Betriebes der
preußischen Anschlußstrecke der Mittelsteine— Ottendorfer Eisenbahn an die privilegirte
österreichisch-ungarische Staatseisenbahngesellschaft und wegen Mitbenutzung der
Bahnhöfe Mittelsteine beziehungsweise Ziegenhals und Troppau in diesem Vertrage
vereinbart sind.
Sofern die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung den Betrieb der
Eisenbahnen Hannsdorf— Ziegenhals beziehungsweise Lindewiese — Reichsgrenze selbst