Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Die Ermittelung des für Deteriorationen abzuziehenden Betrages soll durch 
Sachverständige stattfinden, von denen jeder Theil Einen ernennt. Können die 
beiden Sachverständigen sich nicht einigen, so haben die beiden Hohen Regierungen 
je einen unparteiischen, keinem der beiden Staaten angehörenden Sachverständigen 
zu dem Zweck zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser 
beiden Sachverständigen den beiden anderen Sachverständigen als Dritter hinzu- 
tritt. Diese drei Sachverständige entscheiden dann nach Stimmenmehrheit. 
Desgleichen bleibt der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung das 
Recht vorbehalten, die auf österreichischem Gebiete belegene Strecke der Eisenbahn 
von Ratibor nach Troppau, falls auch diese Strecke von der Königlich preußischen 
Regierung für eigene Rechnung hergestellt worden sein sollte, vom Tage der 
Betriebseröffnung an gerechnet, jederzeit unter den oben bezüglich der preußischen 
Strecke der Hannsdorf — Ziegenhalser Bahn festgesetzten Bedingungen einzulösen. 
Auch behält sich die Königlich preußische Regierung bezüglich der in ihrem 
Gebiete belegenen Strecke der Linie Hannsdorf — Ziegenhals das Heimfallsrecht im 
Sinne des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 
(Reichs-Gesetzbl. Nr. 238) derart vor, daß der Heimfall nach 90 Jahren, vom 
Tage der Konzessionsertheilung für die preußische Strecke an gerechnet, eintritt. 
Desgleichen bleibt der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung das 
Heimfallsrecht bezüglich der Bahnstrecke von der beiderseitigen Reichsgrenze bis 
Troppau nach Maßgabe der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. 
Artikel XXV. 
Bei Eintritt einer Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der den Gegen- 
stand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen, in Folge Einlösung oder Heimfalls 
von Strecken derselben, soll zwischen den Hohen Regierungen ein dem Verkehr 
und den beiderseitigen Interessen entsprechendes besonderes Uebereinkommen ge- 
troffen werden. 
Uebrigens soll auch in diesen Fällen der Betrieb der Strecken einerseits von 
der beiderseitigen Reichsgrenze nach Mittelsteine und Ziegenhals dem Betriebsführer 
der anschließenden österreichischen Strecken, andererseits von der beiderseitigen 
Reichsgrenze nach Troppau dem Betriebsführer der anschließenden preußischen 
Strecke überlassen werden. Ueber die näheren Bedingungen dieser Betriebs- 
überlassung bleibt eine Verständigung der beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen 
vorbehalten, jedoch sollen bei dem hierüber abzuschließenden Abkommen dieselben 
Grundsätze Anwendung finden, welche wegen der Ueberlassung des Betriebes der 
preußischen Anschlußstrecke der Mittelsteine— Ottendorfer Eisenbahn an die privilegirte 
österreichisch-ungarische Staatseisenbahngesellschaft und wegen Mitbenutzung der 
Bahnhöfe Mittelsteine beziehungsweise Ziegenhals und Troppau in diesem Vertrage 
vereinbart sind. 
Sofern die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung den Betrieb der 
Eisenbahnen Hannsdorf— Ziegenhals beziehungsweise Lindewiese — Reichsgrenze selbst
	        
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