Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

255 
Reichs-  Gesetzblatt.  
№ 26. 
  
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- 
amts. S. 255. — Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr 
noch zu duldenden Abweichungen der Maaße und Meßwerkzeuge etc. von der absoluten Richtigkeit. S. 263. 
  
(Nr. 1620.) Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des 
Reichs-Versicherungsamts. Vom 5. August 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 90 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
I. Verfahren und Geschäftsgang im Allgemeinen. 
§. 1. 
Die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts und deren Stell- 
vertreter werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts von dem Staats- 
sekretär des Innern mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
Die von dem Bundesrath aus seiner Mitte gewählten Mitglieder nehmen 
ihre Stelle nach dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter, also vor den übrigen 
Mitgliedern, in derjenigen Reihenfolge ein, welche für sie im Bundesrath besteht. 
§. 2. 
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt in der Regel in den Sitzungen, welche 
der Vorsitzende anberaumt. 
Zu diesen Sitzungen sind die in Berlin anwesenden Mitglieder unter Mit- 
theilung der Berathungsgegenstände einzuladen. 
Die Entscheidung ist, soweit nicht in dem Unfallversicherungsgesetze §. 90) 
oder in dieser Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch die Anwesenheit von 
mindestens drei Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) bedingt. 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1885.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.