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Reichs- Gesetzblatt.
№ 26.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs-
amts. S. 255. — Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr
noch zu duldenden Abweichungen der Maaße und Meßwerkzeuge etc. von der absoluten Richtigkeit. S. 263.
(Nr. 1620.) Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des
Reichs-Versicherungsamts. Vom 5. August 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 90 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
I. Verfahren und Geschäftsgang im Allgemeinen.
§. 1.
Die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts und deren Stell-
vertreter werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts von dem Staats-
sekretär des Innern mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
Die von dem Bundesrath aus seiner Mitte gewählten Mitglieder nehmen
ihre Stelle nach dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter, also vor den übrigen
Mitgliedern, in derjenigen Reihenfolge ein, welche für sie im Bundesrath besteht.
§. 2.
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt in der Regel in den Sitzungen, welche
der Vorsitzende anberaumt.
Zu diesen Sitzungen sind die in Berlin anwesenden Mitglieder unter Mit-
theilung der Berathungsgegenstände einzuladen.
Die Entscheidung ist, soweit nicht in dem Unfallversicherungsgesetze §. 90)
oder in dieser Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch die Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) bedingt.
Reichs-Gesetzbl. 1885.
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1885.