Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

III. Fässer. 
§. 19. 
Zulässige Fässer. 
Nur solche Fässer sollen zur Ermittelung und Beglaubigung des Raum- 
gehalts und der trockenen oder nassen Tara zugelassen werden, welche hinsichtlich 
ihrer Haltbarkeit und ihrer sonstigen Beschaffenheit zu Bedenken keinen Anlaß geben. 
§. 20. 
Fehlergrenzen, Bezeichnung und Stempelung. 
Die Fehler der Ermittelungen des jeweiligen Raumgehalts oder der je- 
weiligen Tara von Fässern dürfen 
bei Fässern bis zu 30 Liter Raumgehalt höchstens 0,1 Liter, 
bei Fässern bis zu 30 Kilogramm Gewicht höchstens 0,1 Kilogramm, 
bei größeren Fässern höchstens 1/300 des Raumgehalts beziehungsweise 
der Tara 
im Mehr oder im Minder betragen. 
Das Ergebniß der Ermittelung des Raumgehalts oder der Tara ist nach 
Liter mit Hinzufügung der Bezeichnung l beziehungsweise nach Kilogramm mit 
Hinzufügung der Bezeichnung kg und unter Vorsetzung der Bezeichnung N T 
(Nasse Tara), wenn die Tarabestimmung nach vorgängiger gehöriger innerer 
Nässung des Fasses erfolgt ist, oder der Bezeichnung T T (Trockene Tara), wenn 
die Tarabestimmung ohne vorgängige innere Nässung des Fasses erfolgt ist, auf 
dem Fasse anzugeben. Bei hölzernen Fässern geschieht dies in der Regel durch 
Einbrennen auf dem Boden, nur bei kleineren hölzernen Fässern ist es auch 
zulässig, diese Angaben auf dem Umfange an solchen Stellen einzubrennen, an 
welchen die Angaben vor Beschädigungen beim Transport u. s. w. hinreichend 
gesichert erscheinen. Bei Fässern aus Metall sind die obigen Angaben auf einer 
aufgelötheten oder aufgenieteten Metallplatte aufzuschlagen, welche an einer solchen 
Stelle des Umfanges oder des Bodens angebracht ist, daß die aufzuschlagenden 
Bezeichnungen beim Transport des Fasses u. s. w. keine Beschädigungen erleiden 
können, und daß die Verbindung der Platte mit dem Fasse durch Stempelung 
gesichert werden kann. 
Bei Fässern unter 300 Liter Raumgehalt ist die Angabe des ermittelten 
Raumgehalts auf Zehntel des Liter, bei größeren Fässern auf ganze Liter 
abzurunden; die Angabe der ermittelten Tara ist stets auf Zehntel des Kilogramm 
abzurunden. 
Die Stempelung erfolgt in der Nähe der vorerwähnten Angaben des 
Raumgehalts beziehungsweise der Tara. Außer dem Aichungsstempel wird die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.