Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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aichfähigen Maaßgrößen, beträgt die größte zulässige Abweichung vom Soll- 
Raumgehalt bei allen Angaben 
von 0,9 Liter bis einschließlich 0,5 Liter 5 Kubikcentimeter 
0,4   " " 0,1   " 2 " 
0,09   " " 0,05   " 1 
0,04   " " 0,01   " 0,4 
dagegen bei einer Eintheilung von 0,1 Liter abwärts in Tausendsteln des Liter 
bei allen Angaben 0,2 Kubikcentimeter. 
C. Meßflaschen. 
Bei Meßflaschen zu 1 Liter und zu ½ Liter Raumgehalt darf die Ab- 
weichung vom Soll-Raumgehalt höchstens 5 Kubikcentimeter betragen. 
III. Fässer. 
Die Abweichung des jeweiligen Raumgehalts von der aufgestempelten 
Raumgehaltsangabe darf höchstens betragen: 
bei Fässern bis zu 30 Liter Raumgehalt 0,2 Liter, 
bei größeren Fässern ¹/150 des aufgestempelten Raumgehalts. 
IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände sowie 
Meßrahmen für Brennholz. 
A. Maaße von 100 Liter abwärts für alle Arten von trockenen Gegenständen. 
§§. 21 bis 27 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884.) 
Die Abweichungen vom Soll-Raumgehalt dürfen höchstens betragen: 
bei 100 und bei 50 Liter ... ¹/125 des Soll-Raumgehalts 
25 bis einschließlich 1 Liter ¹/100 " 
" 0,5 " 0,2 " ¹/50 " 
0,1 und 0,05 Liter.......... ¹/25 " 
B. Maaße und Meßwerkzeuge von 0,5 Hektoliter aufwärts für Brennmaterialien, 
sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. 
(§§. 28 bis 32 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884.) 
Die Abweichung vom Soll-Raumgehalt darf höchstens ¹/50 des letzteren 
betragen. 
50*
	        
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