Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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C. Bei Goldmünzgewichten, und zwar: 
bei den Normal- und Passirgewichten für 5 Mark. 4 Milligramm 
" 10 4 
" "0 " " 20 6 
bei den Vielfachen der Normalgewichte für 50 30 " 
" " " " " 100 40 " 
" " " " " " 200 50 " 
" " " " " 500 100 " 
" " " " " 1 000 " 180 " 
" " " " " 2 000 320 " 
VI. Waagen. 
Die Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweichungen 
von der Richtigkeit genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Ab- 
weichungen von der Richtigkeit das wirkliche Vorhandensein hinreichender Richtigkeit 
durch die Hervorbringung eines noch genügend deutlichen Ausschlages erweisen 
sollen, dürfen höchstens betragen: 
0,4 Gramm 
2,0 
1,0 
1,2 Gramm 
2,0 Gramm 
1,2 
A. Handelswaagen. 
I. Gleicharmige Waagen. 
für je 100 Gramm (= ¹/250)  der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe 200 Gramm oder weniger beträgt. 
für je 1 Kilogramm (=  ¹/500)  der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilo- 
gramm beträgt. 
für je 1 Kilogramm (= ¹1000)  der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Ungleicharmige Waagen. 
für je 1 Kilogramm (= ¹/833 der größten zulässigen Last. 
III. Laufgewichtswaagen. 
für je 1 Kilogramm (= ¹/500 der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe weniger als 200 Kilogramm beträgt. 
für je 1 Kilogramm (=  ¹/833) der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe 200 Kilogramm oder mehr beträgt.
	        
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