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C. Bei Goldmünzgewichten, und zwar:
bei den Normal- und Passirgewichten für 5 Mark. 4 Milligramm
" 10 4
" "0 " " 20 6
bei den Vielfachen der Normalgewichte für 50 30 "
" " " " " 100 40 "
" " " " " " 200 50 "
" " " " " 500 100 "
" " " " " 1 000 " 180 "
" " " " " 2 000 320 "
VI. Waagen.
Die Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweichungen
von der Richtigkeit genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Ab-
weichungen von der Richtigkeit das wirkliche Vorhandensein hinreichender Richtigkeit
durch die Hervorbringung eines noch genügend deutlichen Ausschlages erweisen
sollen, dürfen höchstens betragen:
0,4 Gramm
2,0
1,0
1,2 Gramm
2,0 Gramm
1,2
A. Handelswaagen.
I. Gleicharmige Waagen.
für je 100 Gramm (= ¹/250) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe 200 Gramm oder weniger beträgt.
für je 1 Kilogramm (= ¹/500) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilo-
gramm beträgt.
für je 1 Kilogramm (= ¹1000) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt.
II. Ungleicharmige Waagen.
für je 1 Kilogramm (= ¹/833 der größten zulässigen Last.
III. Laufgewichtswaagen.
für je 1 Kilogramm (= ¹/500 der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe weniger als 200 Kilogramm beträgt.
für je 1 Kilogramm (= ¹/833) der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe 200 Kilogramm oder mehr beträgt.