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die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen
Anstalten zur Aufnahme von Anleihen, sowie zur Erhebung
von Steuerzuschlägen;
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohlthätigkeitsanstalten;
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen
Reglements;
die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche der
aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Theil
des Personal- und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird;
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mitgliederzahl
und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern;
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung
der Statute derartiger Anstalten;
die Genehmigung der Errichtung von Kranken- und Siechenhäusern;
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Sparkassen)
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und
von Versicherungsgesellschaften, sowie die Genehmigung der
Statute derartiger Gesellschaften;
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarrsitzes
katholischer oder protestantischer Pfarreien;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israelitischen
Konsistorial- und Rabbinatsbezirken;
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten;
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schenkungen
oder letztwilligen Zuwendungen;
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben
nicht für das Reich ausgeführt werden;
die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen;
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar anzusehen
sind;