Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

—  274  —

die  Ermächtigung  von  Bezirken,  Gemeinden  und  öffentlichen
Anstalten  zur  Aufnahme  von  Anleihen,  sowie  zur  Erhebung
von  Steuerzuschlägen;

die  Genehmigung  der  Haushalts-Etats  von  Gemeinden  und  Wohlthätigkeitsanstalten;


die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Oktroigebühren  und  die
Genehmigung  der  auf  die  Erhebung  dieser  Gebühren  bezüglichen
  Reglements;

die  Genehmigung  der  Gemeinderathsbeschlüsse,  durch  welche  der

aus  den  Erträgnissen  des  Oktrois  vorweg  zu  nehmende  Theil
des  Personal-  und  Mobiliarsteuerkontingents  bestimmt  wird;

die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Brückengeld,  Fährgeld;

die  Errichtung  von  Handelskammern,  die  Festsetzung  der  Mitgliederzahl
  und  die  Umgrenzung  der  Bezirke  der  Handelskammern;

die  Anerkennung  gemeinnütziger  Anstalten  und  die  Genehmigung
der  Statute  derartiger  Anstalten;

die  Genehmigung  der  Errichtung  von  Kranken-  und  Siechenhäusern;


die  Genehmigung  der  Errichtung  und  die  Aufhebung  von  Sparkassen)


die  Ermächtigung  zur  Bildung  von  Bodenkreditgesellschaften  und
von  Versicherungsgesellschaften,  sowie  die  Genehmigung  der
Statute  derartiger  Gesellschaften;

die  Abänderung  der  Umgrenzung  und  die  Verlegung  des  Pfarrsitzes
  katholischer  oder  protestantischer  Pfarreien;

die  Abgrenzung  von  Inspektionsbezirken  der  Kirche  Augsburgischer
Konfession,  von  protestantischen  Konsistorialbezirken,  von  israelitischen
  Konsistorial-  und  Rabbinatsbezirken;

die  Ermächtigung  zur  Eröffnung  neuer  Kultusstätten;

die  Ermächtigung  juristischer  Personen  zur  Annahme  von  Schenkungen
  oder  letztwilligen  Zuwendungen;

die  Ermächtigung  zur  Ausführung  gemeinnütziger  Arbeiten  und
die  Feststellung  der  Dringlichkeit  derartiger  Arbeiten,  soweit  dieselben
  nicht  für  das  Reich  ausgeführt  werden;

die  Klassirung  oder  Deklassirung  öffentlicher  Straßen;

die  Bezeichnung  der  Gewässer,  welche  als  schiff-  oder  flößbar  anzusehen
  sind;