Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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die  Erlaubniß  zu  baulichen  Vorrichtungen  in  derartigen  Gewässern,
und  die  Erlaubniß,  aus  denselben  Wasser  abzuleiten;

die  Ausräumung  der  nicht  schiffbaren  Kanäle  und  Flüsse,  sowie
die  Unterhaltung  der  dazu  gehörigen  Dämme  und  Kunstbauten;

die  Vertheilung  des  Wassers  zwischen  Industrie  und  Landwirthschaft
an  nicht  schiff-  oder  flößbaren  Wasserläufen;

die  Genehmigung  von  Verträgen,  durch  welche  Holzberechtigungen
in  Staatsforsten  gegen  Abtretung  von  Waldgrundstücken  abgelöst
  werden;

die  Festsetzung  des  Meist-  und  Mindestbetrages  des  für  den  Besuch
der  höheren  öffentlichen  Schulen  zu  erhebenden  Schulgeldes;

die  Ermächtigung  zu  Namensänderungen;

die  Ermächtigung  öffentlicher  Behörden  oder  Korporationen,  über
die  Verleihung  von  Ehrengeschenken  oder  sonstige  Ehrenbezeigungen

Beschluß  zu  fassen;

2.  die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Geldstrafen,  welche  durch  richterliches
Urtheil  oder  im  Verwaltungswege  rechtskräftig  erkannt  sind,  und  die
Befugniß  zur  Gewährung  der  Rehabilitation;

die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Steuern,  Gebühren,  Gefällen,  zur
Niederschlagung  von  Kassendefekten  und  fiskalischen  Forderungen,  sowie
die  Befugniß  zur  Genehmigung  nachträglicher  Abänderung  für  den
Landesfiskus  und  für  die  Bezirke  abgeschlossener  Verträge;

 

3.  die  Ernennung  und  Abberufung  der  Bürgermeister  und  deren  Beigeordneten;


die  Ernennung  der  Gemeinderechner;

die  Ernennung  der  Präsidenten  der  Vereine  zu  gegenseitiger  Unterstützung;


die  Ernennung  der  Mitglieder  der  Spezialkommissionen  für  die
Austrocknung  von  Sümpfen  und  ähnliche  Arbeiten  von  öffentlichem

Interesse;
die  Genehmigung  der  von  den  katholischen  Bischöfen  des  Landes

vorgenommenen  Ernennungen  zu  geistlichen  Aemtern  und  die  Genehmigung
  der  Abberufung  von  solchen  Aemtern;

die  Bestätigung  der  Ernennung  und  der  Abberufung  protestantischer

Pfarrer;

die  Genehmigung  der  Wahlen  der  Präsidenten  der  protestantischen
Konsistorien,  die  Ernennung  der  geistlichen  Inspektoren  der  Kirche