Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XVI 
Abweichungen von der cylindrischen Gestalt sind bis zu solchem Betrage 
gestattet, daß bei dem oberen und dem unteren Durchmesser eines Maaßes die 
größten zulässigen Abweichungen nach entgegengesetzten Seiten stattfinden dürfen. 
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Dimen- 
sionen in Millimeter: 
Raumgehalt Berechnete Werthe Zulässige  Werthe des 
Maaßes. der Höhe. des Durchmessers. größter. kleinster. 
100 Liter 383,9 575,9 593 559 
50 304,7 457,1 471 443 
25 241,9 362,8 374 352 
20 224,5 336,8 347 327 
10 178,2 267,3 275 259 
5 141,5 212,2 219 206 
2 104,2 156,3 161 152 
1  82,7 124,1 128 120 
½  65,7 98,5 103 94 
¼ 52,1 78,2 82 74 
Für die Formen und Dimensionen der Maaße von 0,2, 0,1 und 0,05 Liter 
gelten die im §. 8 für Flüssigkeitsmaaße desselben Raumgehalts erlassenen Vor- 
schriften. 
§. 24. 
Bezeichnung. 
1. Die Bezeichnung hat bei den Maaßen von 20 Liter abwärts durch 
deutliche Angabe des Raumgehalts in Liter unter Hinzufügung des Wortes 
Liter oder des Buchstabens l zu erfolgen. 
2. Für die Abstufungen von 0,2 bis 0,05 Liter ist die dezimale Bezeich- 
nungsform, für das ¼ Liter die gewöhnliche Bruchform anzuwenden; für das 
0,5 Liter sind beide Formen zulässig. 
3. Die Maaße zu 100, 50 und 25 Liter sind beziehungsweise als 1, ½ 
und ¼ Hektoliter oder als 1, ½ und ¼ hl zu bezeichnen. 
4. Sämmtliche Bezeichnungen sollen in solcher Weise ausgeführt werden, 
daß ihre Zugehörigkeit zu dem Maaße gesichert ist oder nöthigenfalls durch 
Stempelung gesichert werden kann (siehe auch die entsprechenden Vorschriften 
des §. 9). 
§. 25. 
Sonstige Beschaffenheit. 
1. Die äußere Beschaffenheit, die Stärke der Wände und des Bodens der 
Maaße, sowie die Verbindung des Bodens und der Wände sollen derartig sein, 
daß die Maaße den beim Gebrauche unvermeidlichen Einwirkungen genügenden 
Widerstand leisten und Verletzungen als solche leicht erkennen lassen.
	        
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