Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 302 — 
als 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch 
sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. 
(5) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine 
führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 
24 Kilometer in der Stunde oder 400 Meter in der Minute fahren. 
(6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem 
Schornstein voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 
666,67 Meter in der Minute und für Lokomotiven, welche für Beförderung von 
Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuer- 
buchse liegen, auf 50 Kilometer in der Stunde oder 833,3 Meter in der Minute 
festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Ausfsichts- 
behörde gestattet werden. 
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilo- 
meter in der Stunde oder 600 Meter in der Minute fahren, einerlei, ob die- 
selben Züge befördern oder einzeln fahren (siehe §. 24). 
(8) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahr- 
geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand 
genommen werden. 
(9) Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden 
und nicht verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird; 
d) bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, 
sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das 
andere.  
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände 
zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
§. 27. 
Ueberfahren von Bahnkreuzungen. 
(1) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum 
Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren 
ertheilt ist. 
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter 
Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Ver- 
pflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren 
Bahn auferlegt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.