Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 303 — 
§. 28. 
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr 
als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung 
kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zu- 
stande befinden. Außerdem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender 
so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind. 
§. 29. 
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und 
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den 
Vorrang vor den anderen Zügen. 
§. 30. 
Beförderung von Gütern mit Personenzügen. 
(1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter 
folgenden Bedingungen zulässig: 
a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und 
Abschieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Ver- 
längerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, insofern nicht 
als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Ver- 
spätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Ge- 
schwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Anschluß- oder bis zur End- 
station wieder beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan- 
mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen; 
c) die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in 
keiner Weise belästigt werden. 
(2) Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert werden darf, bei 
welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 
1.000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichts- 
behörde. 
§. 31. 
Beförderung von Personen mit Güterzügen. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann 
mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine 
Beschleunigung derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten.
	        
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