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(4) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten
Plätzen steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht
besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen.
§. 56.
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn.
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen
und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
§. 57.
Betreten der Bahn durch Vieh.
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch
Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
(2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist
innerhalb zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr
gestattet.
§. 58.
Benutzung von Privatübergängen.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Auf-
sichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
§. 59.
Geschlossene Uebergänge.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber
von Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln
halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen
Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern,
dieselben aber nicht öffnen.
§. 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit
Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das
Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen
Alarms, die Nachahmungen von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-
vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen.