Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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a.  ein  Verzeichniß  der  eingebrachten  Musterstücke,  in  welchem  die  Gattung  der
Waare  und  solche  Merkmale  sich  angegeben  finden,  die  zur  Festhaltung  der  Identität
  geeignet  sind;

b.  die  Angabe  des  auf  den  Mustern  haftenden  Eingangszolles,  sowie  darüber,  ob
derselbe  niedergelegt  oder  sichergestellt  worden  ist;

c.  die  Angabe  über  die  Art  der  Bezeichnung;

#.  die  Bestimmung  der  Frist,  nach  deren  Ablaufe,  soweit  nicht  vorher  die  Wiederausfuhr
  der  Muster  nach  dem  Auslande  oder  deren  Niederlegung  in  einem  Packhofe
  nachgewiesen  wird,  der  niedergelegte  Eingangszoll  verrechnet  oder  der  Zoll
aus  der  bestellten  Sicherheit  eingezogen  werden  soll.  Die  Frist  darf  den  Zeitraum
  eines  Jahres  nicht  überschreiten.

5.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (4.  d.)  die  Muster  einem  zur  Ertheilung
  der  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zweck  der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung
  in  einem  Packhofe  vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt  sich  durch  die  vorzunehmende
Prüfung  davon  zu  überzeugen,  ob  ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt  worden  sind,
welche  bei  der  Eingangs-Abfertigung  vorgelegen  haben.  So  weit  in  dieser  Beziehung
keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Ausfuhr  oder  Niederlegung  und  erstattet
  den  bei  der  Einbringung  niedergelegten  Eingangszoll  oder  trifft  wegen  Freigabe
der  bestellten  Sicherheit  die  erforderliche  Einleitung.

B.  Bei  der  zollfreien  Zulassung  von  Gegenständen,  die  als  Modelle  dienen  sollen
oder  zur  Reparatur  bestimmt  sind,  kommen  die  im  Zollverein  bei  einem  solchen  Verlehre
  üblichen  Förmlichkeiten  zur  Anwendung,  und  es  sind  namentlich  folgende  Bestimmungen
  maßgebend:

1.  Die  Gegenstände,  für  welche  eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,
müssen  bei  Zollstellen,  die  zu  der  Abfertigung  befugt  sind,  nach  Gattung  und  Menge
angemeldet  und  zur  Revision  gestellt  werden.  Dabei  müssen,  wenn  die  Identität  nicht
durch  Stempel,  Siegel  oder  Bleie  festgehalten  werden  kann,  zu  deren  Festhaltung  die
geeigneten  Merkmale  angegeben  werden.

2.  Die  Abfertigung  der  ausgeführten  und  wieder  eingeführten,  beziehungsweise  eingeführten
  und  wieder  ausgeführten  Gegenstände  muß  bei  denselben  Zollstellen  erfolgen,
mögen  diese  an  der  Grenze  oder  im  Innern  sich  befinden.

3.  Es  kann  die  Wiederausfuhr  und  Wiedereinfuhr  an  die  Beobachtung  angemessener