Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

C. Goldmünzgewichte. 
§. 48. 
Zulässige Gewichte. 
Für den Gebrauch bei Abwägung der Reichsgoldmünzen werden folgende 
Gewichtsstücke zur Aichung zugelassen: 
I. Gewichtsstücke in den Beträgen der Normalgewichte der einzelnen Gold- 
münzen, und zwar: 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,9650 Gramm 
Zehnmarkstück " " 3, 9825 
" " Fünfmarkstück " " " " 1, 9912 " 
II. Gewichtsstücke in den Beträgen der Passirgewichte der einzelnen 
Goldmünzen, und zwar: 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,9251 Gramm 
Zehnmarkstück " 3,9626 
Fünfmarkstück " " 1,9753 
III. Gewichtsstücke in den Beträgen gewisser Vielfachen der Normal- 
gewichte der Goldmünzen, und zwar: 
für 50 M. mit dem Gewicht von 19,912 Gramm 
" 100 39,825 
" 200 79,650 
" 500 199,124 
" 1000 398,248 
2000 796,495 
§. 49. 
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit. 
Die Goldmünzgewichte sollen aus einer zinnhaltigen Kupferlegirung bestehen. 
Es wird ferner vorgeschrieben für die Gewichtsstüke 
unter §. 48 I: die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit Knopf; 
unter §. 48 II: die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prisma mit Knopf; 
unter §. 48 III: die Gestalt eines Cylinders, dessen Durchmesser größer 
ist als die Höhe, mit Knopf. 
Die Gewichtsstücke unter §. 48 I und §. 48 III sollen mit N. diejenigen 
unter §. 48 II mit P, nebst der betreffenden Markzahl und dem Marktzeichen, z. B. 
N 10 M P 20 M N 100 M 
bezeichnet sein. 
Betreffs der sonstigen Beschaffenheit werden an die Goldmünzgewichte die- 
selben Anforderungen gestellt, wie an die nicht aus Eisen bestehenden Präzisions- 
gewichte.
	        
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