Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XLI 
weder völlig selbstthätig oder durch selbstthätige Auslösung und Hemmung einer 
besonderen Betriebseinrichtung regelt und zugleich die fortlaufende Registrirung der 
einzelnen Füllungen an einem Zählwerk vermittelt. 
Wägungseinrichtungen solcher Art sollen außerdem folgenden Vorschriften 
genügen: 
1. Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüg- 
lichen Bestimmungen entsprechen, mit der Einschränkung, daß es genügt, 
wenn sie nach Aufbringung der größten zulässigen Last in Bezug auf 
Empfindlichkeit und Richtigkeit die Anforderungen des §. 60 erfüllt. 
Zum Zweck der Prüfungen soll dafür gesorgt sein, daß die 
eigentliche Waage durch bloße Umschaltung eines dafür vorgesehenen 
Mechanismus aus der Verbindung mit den anderweitigen Einrichtungen 
gelöst und alsdann sowohl unbelastet auf richtiges Einspielen, als auch 
bei der größten zulässigen Belastung auf ihre Empfindlichkeit und 
Richtigkeit, beziehungsweise nach jeder durch die Waage selbst regelrecht 
zu Stande gekommenen Füllung der Lastschale auf die Uebereinstimmung 
des Gewichtes der Füllung mit ihrem Sollgewicht, unter Aufbringung der 
erforderlichen geaichten Gewichtsstücke und kleinen Zulagegewichte, geprüft 
werden kann. Die bezüglichen Umschaltungseinrichtungen dürfen jedoch 
keinesfalls so beschaffen sein, daß bei ihrer Anwendung die Bewegungen 
und Verrichtungen derjenigen Konstruktionstheile, von deren Wirkungs- 
weise die Bemessung der Füllungen abhängig ist, in anderer Weise statt- 
finden, und in Folge dessen Füllungen von anderem Gewicht zu Stande 
kommen können, als bei gewöhnlichem, nicht unterbrochenem Betriebe. 
Die selbstthätigen Registrirwaagen sollen mit einem Pendelzeiger 
versehen sein. 
2. Die Registrireinrichtungen sollen in der Regel unmittelbar die Gewichts- 
angabe liefern, und zwar in der Kilogramm -Einheit ausgedrückt, was 
durch augenfällige Beisetzung der Bezeichnung Kilogramm oder kg 
erkennbar gemacht sein soll. Es sollen jedoch, z. B. zur Anwendung 
beim Sacken verschiedener Materialien, Waagen dieser Art auch mit 
solchen Registrireinrichtungen zulässig sein, welche nicht das Gewicht, 
sondern lediglich die Anzahl der ausgeschütteten Füllungen registriren, 
was dadurch augenfällig erkennbar gemacht sein soll, daß unter oder 
über dem Zahlenausdruck der Registrirung nicht die Kilogrammbezeichnung, 
sondern die Angabe angebracht ist: Füllungen, deren Einzel- 
gewicht dem aufgesetzten Gegengewicht entspricht. 
3. Die auf dem Waagebalken anzugebende größte zulässige Last darf nicht 
weniger als 5 Kilogramm betragen und nur einer der folgenden Stufen 
entsprechen: 
5, 10, 20, 25, 50, 75, 100 Kilogramm und von 100 Kilo- 
gramm aufwärts weiteren Abstufungen von je 50 Kilogramm. 
Reichs- Gesetzbl. 1885. 1. f
	        
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