XLI
weder völlig selbstthätig oder durch selbstthätige Auslösung und Hemmung einer
besonderen Betriebseinrichtung regelt und zugleich die fortlaufende Registrirung der
einzelnen Füllungen an einem Zählwerk vermittelt.
Wägungseinrichtungen solcher Art sollen außerdem folgenden Vorschriften
genügen:
1. Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüg-
lichen Bestimmungen entsprechen, mit der Einschränkung, daß es genügt,
wenn sie nach Aufbringung der größten zulässigen Last in Bezug auf
Empfindlichkeit und Richtigkeit die Anforderungen des §. 60 erfüllt.
Zum Zweck der Prüfungen soll dafür gesorgt sein, daß die
eigentliche Waage durch bloße Umschaltung eines dafür vorgesehenen
Mechanismus aus der Verbindung mit den anderweitigen Einrichtungen
gelöst und alsdann sowohl unbelastet auf richtiges Einspielen, als auch
bei der größten zulässigen Belastung auf ihre Empfindlichkeit und
Richtigkeit, beziehungsweise nach jeder durch die Waage selbst regelrecht
zu Stande gekommenen Füllung der Lastschale auf die Uebereinstimmung
des Gewichtes der Füllung mit ihrem Sollgewicht, unter Aufbringung der
erforderlichen geaichten Gewichtsstücke und kleinen Zulagegewichte, geprüft
werden kann. Die bezüglichen Umschaltungseinrichtungen dürfen jedoch
keinesfalls so beschaffen sein, daß bei ihrer Anwendung die Bewegungen
und Verrichtungen derjenigen Konstruktionstheile, von deren Wirkungs-
weise die Bemessung der Füllungen abhängig ist, in anderer Weise statt-
finden, und in Folge dessen Füllungen von anderem Gewicht zu Stande
kommen können, als bei gewöhnlichem, nicht unterbrochenem Betriebe.
Die selbstthätigen Registrirwaagen sollen mit einem Pendelzeiger
versehen sein.
2. Die Registrireinrichtungen sollen in der Regel unmittelbar die Gewichts-
angabe liefern, und zwar in der Kilogramm -Einheit ausgedrückt, was
durch augenfällige Beisetzung der Bezeichnung Kilogramm oder kg
erkennbar gemacht sein soll. Es sollen jedoch, z. B. zur Anwendung
beim Sacken verschiedener Materialien, Waagen dieser Art auch mit
solchen Registrireinrichtungen zulässig sein, welche nicht das Gewicht,
sondern lediglich die Anzahl der ausgeschütteten Füllungen registriren,
was dadurch augenfällig erkennbar gemacht sein soll, daß unter oder
über dem Zahlenausdruck der Registrirung nicht die Kilogrammbezeichnung,
sondern die Angabe angebracht ist: Füllungen, deren Einzel-
gewicht dem aufgesetzten Gegengewicht entspricht.
3. Die auf dem Waagebalken anzugebende größte zulässige Last darf nicht
weniger als 5 Kilogramm betragen und nur einer der folgenden Stufen
entsprechen:
5, 10, 20, 25, 50, 75, 100 Kilogramm und von 100 Kilo-
gramm aufwärts weiteren Abstufungen von je 50 Kilogramm.
Reichs- Gesetzbl. 1885. 1. f