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keiten, Stauungen und Druckschwankungen solche Fehler der Wägungs-
ergebnisse entstehen können, welche einen erheblichen Bruchtheil der zu-
lässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit darstellen.
6. Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch
alle Kippungs- und Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei
denen Störungen der Beweglichkeit die Richtigkeit des Wägungsergeb-
nisses in Frage stellen könnten, mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen
erfolgen. Mechanismen, welche eine Schmierung mit Oel oder Fett
erfordern, dürfen nur dann an der Waage angebracht oder mit ihr
verbunden sein, wenn sie lediglich zur Zuführung des zu verwägenden
Materials dienen.
7. Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner
Zählungsergebnisse auf Grund genauer Besichtigung und Prüfung seiner
Einrichtungen hinreichend verbürgt werden kann. Es sind nur sogenannte
springende Zählwerke zulässig, bei denen die Zahlen der Ziffernscheiben
sprungweise nach einander hinter einer Reihe entsprechender Oeffnungen
sichtbar werden, so daß das Gewicht des über die Waage gegangenen
Materials beziehungsweise — bei den Waagen mit Füllungsregistrinung —
die Anzahl der von der Waage ausgeschütteten Füllungen sofort ziffermäßig
ersichtlich ist.
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist
es bei diesen Wägungseinrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrich-
tungen mit einem Gangwerke, welches der aichamtlichen Prüfung nicht
unterliegt, derartig in Verbindung zu bringen, daß durch Zusammen-
wirken beider die Waage nach einer gewünschten vorher eingestellten
Anzahl von Ausschüttungen selbstthätig außer Betrieb gesetzt wird.
8. Die zur Abwägung von pulver- und sandförmigen Materialien be-
stimmten selbstthätigen Registrirwaagen sollen nur zulässig sein, wenn
die Zuführung des zu verwägenden Materials mittelst einer besonderen
mechanischen Zuführungseinrichtung, z. B. einer Transportschnecke erfolgt,
welche das Material in einen über der Waage angebrachten Einlauf-
trichter gleichmäßig und stetig einschüttet. Sowohl diese Zuführungs-
einrichtung als auch der Einlauftrichter sollen mit den übrigen Theilen
der Waage derartig verbunden sein, daß sie gegen Lösung oder Ver-
änderung dieser ihrer Verbindung durch Stempelung oder gestempelte
Plombirung gesichert werden können. Die Zuführungseinrichtung soll
an ersichtlicher Stelle und in deutlicher Schrift die Angabe derjenigen
beiden Grenzwerthe ihrer Betriebsgeschwindigkeit enthalten, bei welchen
die Waage auch ohne völlige Ausnutzung des für die Regulireinrichtung
(Nr. 4) gewährten Spielraumes noch innerhalb der Fehlergrenze richtige
Angaben macht, z. B. bei einer Transportschnecke in der Form: Die
Waage ist nur gebrauchsfähig bei . bis . Touren der
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