Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XLIII 
keiten, Stauungen und Druckschwankungen solche Fehler der Wägungs- 
ergebnisse entstehen können, welche einen erheblichen Bruchtheil der zu- 
lässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit darstellen. 
6. Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch 
alle Kippungs- und Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei 
denen Störungen der Beweglichkeit die Richtigkeit des Wägungsergeb- 
nisses in Frage stellen könnten, mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen 
erfolgen. Mechanismen, welche eine Schmierung mit Oel oder Fett 
erfordern, dürfen nur dann an der Waage angebracht oder mit ihr 
verbunden sein, wenn sie lediglich zur Zuführung des zu verwägenden 
Materials dienen. 
7. Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner 
Zählungsergebnisse auf Grund genauer Besichtigung und Prüfung seiner 
Einrichtungen hinreichend verbürgt werden kann. Es sind nur sogenannte 
springende Zählwerke zulässig, bei denen die Zahlen der Ziffernscheiben 
sprungweise nach einander hinter einer Reihe entsprechender Oeffnungen 
sichtbar werden, so daß das Gewicht des über die Waage gegangenen 
Materials beziehungsweise — bei den Waagen mit Füllungsregistrinung — 
die Anzahl der von der Waage ausgeschütteten Füllungen sofort ziffermäßig 
ersichtlich ist. 
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist 
es bei diesen Wägungseinrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrich- 
tungen mit einem Gangwerke, welches der aichamtlichen Prüfung nicht 
unterliegt, derartig in Verbindung zu bringen, daß durch Zusammen- 
wirken beider die Waage nach einer gewünschten vorher eingestellten 
Anzahl von Ausschüttungen selbstthätig außer Betrieb gesetzt wird. 
8. Die zur Abwägung von pulver- und sandförmigen Materialien be- 
stimmten selbstthätigen Registrirwaagen sollen nur zulässig sein, wenn 
die Zuführung des zu verwägenden Materials mittelst einer besonderen 
mechanischen Zuführungseinrichtung, z. B. einer Transportschnecke erfolgt, 
welche das Material in einen über der Waage angebrachten Einlauf- 
trichter gleichmäßig und stetig einschüttet. Sowohl diese Zuführungs- 
einrichtung als auch der Einlauftrichter sollen mit den übrigen Theilen 
der Waage derartig verbunden sein, daß sie gegen Lösung oder Ver- 
änderung dieser ihrer Verbindung durch Stempelung oder gestempelte 
Plombirung gesichert werden können. Die Zuführungseinrichtung soll 
an ersichtlicher Stelle und in deutlicher Schrift die Angabe derjenigen 
beiden Grenzwerthe ihrer Betriebsgeschwindigkeit enthalten, bei welchen 
die Waage auch ohne völlige Ausnutzung des für die Regulireinrichtung 
(Nr. 4) gewährten Spielraumes noch innerhalb der Fehlergrenze richtige 
Angaben macht, z. B. bei einer Transportschnecke in der Form: Die 
Waage ist nur gebrauchsfähig bei . bis . Touren der 
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