Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XLIV 
 
 
Schnecke in der Minute, mit Eintragung der größten und kleinsten 
Umdrehungszahl der Schnecke in der Minute, bei welchen die vorstehende 
Bedingung noch erfüllt ist. 
9. Die selbstthätigen Registrirwaagen sollen an ersichtlicher Stelle und auf 
derselben Seite, auf welcher sich die Registrireinrichtung befindet, ein 
Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift außer dem Namen 
und Wohnort des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer die 
Angabe enthalten ist: 
Waage für. . ..... .. . 
mit Eintragung des Materials oder der Gruppe von Materialien, für 
welche die Waage bestimmt ist, und für welche demgemäß ihre aich- 
amtliche Beglaubigung ausschließlich erfolgt. 
Mit Rücksicht auf die Vorschrift unter Nr. 4 soll außerdem auf 
dem Schilde der Waage zu den obigen Angaben ausdrücklich hinzu- 
gefügt sein: „Eine Regulireinrichtung“ dient zur Richtigstellung der 
Füllungen vor der Verwägung jedes besonderen Materials vorstehender Art. 
Die Angabe des Schildes, betreffend das Material oder die Gruppe 
von Materialien, für welche die einzelne Waage zulässig sein soll, wird 
hiernach nur in dem Sinne durch die Stempelung mitbeglaubigt, daß 
erfahrungsmäßig mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, die Ein- 
richtung der Waage, insbesondere die Regulireinrichtung, werde aus- 
reichen, um für sämmtliche in der bezüglichen Angabe des Schildes 
enthaltenen Materialien die Richtigstellung der Angaben zu ermöglichen. 
10. Auf den Schildern der für eines oder mehrere der im Eingange 
genannten pulver- oder sandförmigen Materialien bestimmten Waagen 
dürfen keinerlei kleinkörnige Früchte oder daraus hergestellte körnige 
Fabrikate genannt sein und umgekehrt. 
Unter denjenigen Waagen, auf deren Schild nur ein einzelnes 
der im Eingange dieses Paragraphen genannten Materialien genannt 
ist, dürfen diejenigen für Hafer und diejenigen für Palmkerne nur für 
eine größte zulässige Last von 37, 5 beziehungsweise von 50 Kilogramm 
und mehr bestimmt sein. 
11. Bezüglich der Zulässigkeit von Kollektivangaben auf dem Schilde 
gilt Folgendes: 
a. auf dem Schilde einer Waage von 5 Kilogramm Füllungsgewicht 
darf sich eine der folgenden Kollektivangaben vorfinden: 
Waage für Grütze und Gries; 
Waage für Gerste und geputztes Malz; 
Waage für Weizen und Roggen; 
 
	        
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