Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

LII 
15. Die Alkoholometerskale der Normal-Thermo-Alkoholometer soll in 
Fünftel- oder in Zehntel-Prozente eingetheilt sein und darf Alkoholgehalte unter 
40 Prozent nicht angeben. Eine in Fünftel-Prozente eingetheilte Skale darf nicht 
mehr als 40 Prozent-Intervalle, eine in Zehntel-Prozente eingetheilte Skale nicht 
mehr als 25 Prozent-Intervalle umfassen. Die Länge des Intervalles von 
1 Prozent darf bei einer in Fünftel-Prozente eingetheilten Skale an keiner Stelle 
weniger als 3 Millimeter, bei einer in Zehntel-Prozente eingetheilten Skale an 
keiner Stelle weniger als 5 Millimeter betragen. 
16. Nebeneintheilungen, die sich auf andere Alkoholgehalts- beziehungsweise 
Temperaturangaben beziehen als im §. 69 vorgeschrieben werden, sind auf den 
Skalen unzulässig. 
§. 71. 
Bezeichnung. 
Die Thermometerskale soll die deutliche Bezeichuung Temperatur nach 
Réaumur enthalten. Die Alkoholometerskale soll, falls dieselbe nur in halbe Pro- 
zente eingetheilt ist (siehe §. 70 Nr. 13), die Bezeichnung: Thermo-Alkoholo- 
meter, falls dieselbe in Fünftel- oder Zehntel-Prozente eingetheilt ist (siehe §. 70 
Nr. 15), die Bezeichnung: Normal-Thermo-Alkoholometer enthalten. Außer- 
dem soll die Alkoholometerskale die Angabe: Volumen-Prozente nach Tralles, 
die laufende Fabriknummer, sowie den Namen und Wohnort des Verfertigers 
und die Jahreszahl der Anfertigung des Instrumentes enthalten. Die Numerirung 
der Grad- und Prozentstriche soll in deutlicher und übersichtlicher Weise ausge- 
führt sein; solche Bezeichnungen der Theilstriche, welche sich auf andere Angaben 
als die im §. 69 aufgeführten beziehen, sind unzulässig. 
§. 72. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: 
bei Normal- bei gewöhnlichen 
Thermo- Thermo- 
Alkoholometern: Alkoholometern: 
am Alkoholometer 0,1 Prozent 0,25 Prozent 
" Thermometer 0,15 Grad R. 0,3 Grad R. 
Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometerskale bezieht sich auf die- 
jenigen Angaben derselben, welche an der Durchschnittslinie des Flüssigkeitsspiegels 
mit der Eintheilungsfläche der Spindel von einem unterhalb der Ebene des ersteren 
befindlichen Auge abgelesen werden. 
§. 73. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels auf die Spindel- 
kuppe (§. 70 Nr. 5) und eines zweiten Stempels möglichst nahe an der Kuppe 
auf das oberhalb des Endes der Skale liegende Spindel-Ende.
	        
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