Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

3.  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien
ohne  angegebenen  Werth  dürfen  im  Verkehr  nach  Schluß  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  die  Aichung  oder  eine  Wiederholung  der  Aichung  laut  der
aufgestempelten  Angabe  der  Jahreszahl  derselben  (siehe  §.  67  Nr.  11)  erfolgt  ist,
nur  bis  zum  Ablauf  einer  Frist  angewendet  werden,  welche  bei  ersteren  Waagen
ein  Jahr,  bei  letzteren  Waagen  zwei  Jahre  beträgt.

VII.  Meßwerkzeuge  zur  Bestimmung  des  Stärkegrades  weingeistiger
Flüssigkeiten.

Alkoholometer  und  Thermometer.

§.  69.
Zulässige  Meßwerkzeuge.
Zur  Ermittelung  des  Alkoholgehaltes  weingeistiger  Flüssigkeiten  werden
zugelassen
solche  Alkoholometer,  welche  den  Alkoholgehalt  in  Volumen-Prozenten
nach  Tralles  angeben,  und

solche  Thermometer,  welche  die  Temperatur  in  Graden  nach  Réaumur
angeben.

§.  70.
Material,  Gestalt  und  sonstige  Beschaffenheit.

1.  Zulässig  sind  nur  gläserne  Alkoholometer  und  Quecksilber-Thermometer.

2.  Das  Alkoholometer  und  das  Thermometer  sollen  derartig  mit  einander
verbunden  sein,  daß  das  Quecksilbergefäß  des  letzteren  zugleich  als  die  erforderliche
und  ausreichende  Beschwerung  des  Alkoholometers  dient,  und  daß  beide  zusammen
äußerlich  ein  Instrument,  das  Thermo-Alkoholometer,  bilden.

3.  Die  äußeren  Flächen  sowohl  des  unteren  Glaskörpers  als  der  Spindel
eines  Thermo-Alkoholometers  sollen  einen  gleichmäßigen,  zu  der  Achse  des  Instrumentes
  symmetrischen  Verlauf  haben,  und  die  Massenvertheilung  innerhalb  des
ganzen  Instrumentes  soll  so  angeordnet  sein,  daß  die  Spindel  beim  Eintauchen
in  eine  weingeistige  Flüssigkeit  sich  lothrecht  einstellt.

4.  In  den  Glaswänden  dürfen  keine  die  Ablesung  der  Skalen  verfälschenden
oder  erschwerenden  Knötchen,  Schlieren  und  dergleichen  vorhanden  sein.

5.  Die  obere  Abschlußfläche  der  Spindel  (Spindelkuppe)  soll  ebenfalls
einen  gleichmäßigen,  durch  keine  gröberen  Unebenheiten  unterbrochenen  Verlauf
haben,  so  daß  sie  zur  Aufnahme  eines  Aetzstempels  geeignet  ist;  auch  darf  sie  von
dem  anschließenden  Theil  der  Spindel  durch  keinerlei  solche  Einbuchtungen  oder
Erhöhungen  geschieden  sein,  welche  die  Aufbringung  eines  Stempels  an  dieser
Stelle  (siehe  §.  73  Nr.  1)  verhindern  würden.  Von  dem  Ende  der  Alkoholometerskale
  soll  die  Kuppe  wenigstens  15  Millimeter  entfernt  sein.