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A B C
für die für die Be- für Prüfung ohne
Aichung. richtigung. Stempelung
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
B. Maaße und Meßwerkzeuge von ½ Hekto-
liter aufwärts für Brennmaterialien, so-
wie für Kalk und andere Mineralprodukte.
I. Kastenmaaße — 50— 30
II. Kummtmaaße bis einschließlich 2 Kubikmeter
Raumgehallt: . . . ... — 80 — — —40
bei größerem Raumgehalt für jedes
halbe Kubikmeter mehr ein Mehransatz von — 20 — — — 10
III. Lösch- und Ladegefäße bis einschließlich
2 Hektoliter Raumgehalt ........ .. ... — 75— — 55
bei größerem Raumgehalt für jedes
Hektoliter mehr ein Mehransatz von. .. — 20 — — — 15
IV. Fördergefäße .. . . . ... — 75—— — 55
V. Rahmen- oder Aufsetzmaaße — 50 — 80
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der
Raumgehaltsangabe 20 Pennig.
C. Meßrahmen für Brennholz.
Für jedes einzelne Rahmenstück bis zu 2 Meter
Länge . .. . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . .. — 10 — — — 5
Bei längeren Rahmenstücken für jede volle oder
angefangene Stufe von 2 Meter mehr ein
Mehransatz von . . .. ... .. . .. . .. . . . . ... — 10 — — —5
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der
Längenbezeichnung 20 Pfennig.
Ist bei beweglichen Meßrahmen einer der Stäbe als Längenmaaßstab in
Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe dieser
Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung (siehe unter I Nr. 3).