Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

VIII 
  
— — —— 
A B C 
für die für die Be- für Prüfung ohne 
Aichung. richtigung. Stempelung  
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark.  Pf. 
 
B. Maaße und Meßwerkzeuge von ½ Hekto- 
liter aufwärts für Brennmaterialien, so- 
wie für Kalk und andere Mineralprodukte. 
 
I. Kastenmaaße — 50— 30 
II. Kummtmaaße bis einschließlich 2 Kubikmeter 
Raumgehallt: . . . ... — 80 — — —40 
bei größerem Raumgehalt für jedes 
halbe Kubikmeter mehr ein Mehransatz von — 20 — — — 10 
III. Lösch- und Ladegefäße bis einschließlich 
2 Hektoliter Raumgehalt ........ .. ... — 75— — 55 
bei größerem Raumgehalt für jedes 
Hektoliter mehr ein Mehransatz von. .. — 20 — — — 15 
IV. Fördergefäße .. . . . ... — 75—— — 55 
V. Rahmen- oder Aufsetzmaaße — 50 — 80 
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der 
Raumgehaltsangabe 20 Pennig. 
C. Meßrahmen für Brennholz. 
Für jedes einzelne Rahmenstück bis zu 2 Meter 
Länge . .. . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . .. — 10 — — — 5 
Bei längeren Rahmenstücken für jede volle oder 
angefangene Stufe von 2 Meter mehr ein 
Mehransatz von . . .. ... .. . .. . .. . . . . ... — 10 — — —5 
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der 
Längenbezeichnung 20 Pfennig. 
 
  
  
  
  
  
Ist bei beweglichen Meßrahmen einer der Stäbe als Längenmaaßstab in 
Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe dieser 
Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung (siehe unter I Nr. 3).
	        
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