Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

82  1883.

die  Gültigkeit  der  Zustellung  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück
von  dem  Ort  der  Anhestung  zu  früh  entfernt  wird.

Diese  Art  der  Zustellung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  bei  einer  in
einem  anderen  deutschen  Staate  oder  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung
die  Besolgung  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften  unansführbar  ist  oder
keinen  Erfolg  verspricht.

§S.  10.

Ist  die  Mahnung  ohne  Erfolg  geblieben,  so  ist  sofort  zur  Zwangsvolsstreckung
zu  schreiten.

S.  11.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  die  Zwangsvollstreckung  nur  in  das  bewegliche
Vermögen  durch  Psändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners  beßfindlichen  körperlichen
  Sachen  und  durch  Pfändung  von  Geldforderungen  und  anderen  Vermögens.
rechten  ausführen.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt
als  gerichtliche  Zwangsvollstreckung.

S.  12.
Gegen  die  Zwangsvollstreckung  kann  sich  der  Schuldner  nur  durch  Zahlung
schützen,  oder  wenn  er  eine  Fristverwilligung  vorzeigt,  oder  die  vollständige  Berichtigung
  der  beizutreibenden  Summe  durch  Quittung  oder  Posteinzahlungsschein  nachweist.

S.  13.

Gegen  eine  dem  aktiven  Heere  9  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson
  darf  die  Zwangsvollstreckung  erst  beginnen,  nachdem  von  derselben  die  vorgesetzte
  Militärbehörde  Anzeige  erhalten  hat.  Der  Vollstreckungsbehörde  isl  auf  Verlangen
  der  Empfang  der  Anzeige  zu  bescheinigen.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehdrende  Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  und  anderen  militärischen
  Dienstgebäuden  erfolgen,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde  die  zuständige  Militärbehörde
  um  die  Zwangsvollstreckung  zu  ersuchen.  Die  gepfändeten  Gegenstände
sind  dem  von  der  Volstreckungsbehörde  bezeichneten  Beamten  zu  übergeben.

S.  14.
Bei  der  Zwangsvollstreckung  hat  der  Vollziehungsbeamte  die  im  8.  678  mit
Ausnahme  des  Schlußsatzes,  sowie  in  den  SF.  679,  682  der  Civil.Prozeß.  Ordnung
dem  Gerichksvollzieher  beigelegten  Rechte  und  Pflichten.