— 1 —
Reichs-Gesetzblatt.
— I.
—
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens, Serbiens und Rumäniens zu der inter-
nationalen Meterkonvention. S. 1. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Ver-
zeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 2.
(Nr. 1576.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens, Serbiens und Rumäniens
zu der unterm 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention.
Vom 30. Dezember 1884.
Im Artikel 11 der internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 (Reichs-
Gesetzbl. von 1876 S. 191) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden,
jener Konvention nachträglich beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung
des internationalen Komitees für Maaß und Gewicht, die Königlich großbritannische
Regierung am 17. September d. J. ihren Beitritt zu der internationalen Meter-
konvention vom 20. Mai 1875 erklärt.
Eine gleiche Beitrittserklärung ist seitens der Regierungen von Serbien und
von Rumänien am 21. September 1879 beziehungsweise am 28. Dezember
1882 erfolgt.
Berlin, den 30. Dezember 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzb. 1885. 1
Ausgegeben zu Berlin den 8. Januar 1885.