Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
A B C 
für die für die Be-  für Prüfung 
 ohne 
Aichung.  richtigung. Stempelung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
C. Goldmünzgewichte. 
a) Für ein Normalgewichtsstück zu 5 M. 10 M. 
oder 20 M. ...... . — 20 — 20 10— 
b) Für ein Passirgewichtsstück zu 5 M., 10 M. 
oder 20 M. ...... — 20 — 20 —10 
c) Für Vielfache von Normalgewichtsstücken 
und zwar für. ... . . .. . .. . .. . 50 M.  -   5 ---5 
" 100 M und 200 " — 10—10------- 5 
"............. 500 "-———2o—-10—10 
1000 M. und....2000 "-—30—15—-15 
D. Postgewichte. 
40 g und 50 g . . . . . . . . . . . . . . .. .. ... ... — 10— 5-------5 
Bei Gewichten aus anderem Metall als Eisen beziehen sich in allen vor- 
stehenden Fällen die Berichtigungsgebühren nur auf zu schwer befundene Gewichtsstücke. 
Auch bei Postgewichten sind die Aichungsstellen zu Berichtigungen von zu 
leicht befundenen Stücken nicht verpflichtet. Werden dieselben jedoch bei Post- 
gewichten ausgeführt, so sind dafür die Gebührensätze der Spalte B mit einem 
Zuschlag von 5 Pfennig zu erheben. 
VI. Waagen. 
A. Handelswaagen. 
  
I a. Gleicharmige Balkenwaagen. 
  
  
  
  
  
  
  
A B □C 
für die für die Be-  für Prüfung 
  ohne 
Aichung.    richtigung. Stempelung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark.  Pf. 
Waagen für eine größte zulässige Last 
von 500 g oder weniger — 25— 10 15 
mehr als 500 g bis zu 5 kg. . . . . . — 50 --- 20 -----  30 
" 5 kg" "20 ". . . . .. — 75— 30 50 
20 50 .. 1 —— 40— 75 
50 100 1 25 — 50  — 90 
100 für jede volle oder an- 
gefangene Stufe von 50 kg mehr ein Mehr- 
ansatz von . . . . . .. — 25— 10 20 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.