A B C
für die für die Be- für Prüfung
ohne
Aichung. richtigung. Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
C. Goldmünzgewichte.
a) Für ein Normalgewichtsstück zu 5 M. 10 M.
oder 20 M. ...... . — 20 — 20 10—
b) Für ein Passirgewichtsstück zu 5 M., 10 M.
oder 20 M. ...... — 20 — 20 —10
c) Für Vielfache von Normalgewichtsstücken
und zwar für. ... . . .. . .. . .. . 50 M. - 5 ---5
" 100 M und 200 " — 10—10------- 5
"............. 500 "-———2o—-10—10
1000 M. und....2000 "-—30—15—-15
D. Postgewichte.
40 g und 50 g . . . . . . . . . . . . . . .. .. ... ... — 10— 5-------5
Bei Gewichten aus anderem Metall als Eisen beziehen sich in allen vor-
stehenden Fällen die Berichtigungsgebühren nur auf zu schwer befundene Gewichtsstücke.
Auch bei Postgewichten sind die Aichungsstellen zu Berichtigungen von zu
leicht befundenen Stücken nicht verpflichtet. Werden dieselben jedoch bei Post-
gewichten ausgeführt, so sind dafür die Gebührensätze der Spalte B mit einem
Zuschlag von 5 Pfennig zu erheben.
VI. Waagen.
A. Handelswaagen.
I a. Gleicharmige Balkenwaagen.
A B □C
für die für die Be- für Prüfung
ohne
Aichung. richtigung. Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für eine größte zulässige Last
von 500 g oder weniger — 25— 10 15
mehr als 500 g bis zu 5 kg. . . . . . — 50 --- 20 ----- 30
" 5 kg" "20 ". . . . .. — 75— 30 50
20 50 .. 1 —— 40— 75
50 100 1 25 — 50 — 90
100 für jede volle oder an-
gefangene Stufe von 50 kg mehr ein Mehr-
ansatz von . . . . . .. — 25— 10 20