Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XII 
III a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
  
 
A B C 
für die für die Be- für Prüfung 
ohne 
Aichung. richtigung. Stempelung. 
 
 
  
  
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
Waagen für eine größte zulässige Last 
von 500 g oder weniger —75 — 10— 50 
mehr als 500 g bis zu 5 kg . 1 — — 20  — 7o 
5kg" " 20 " . . . .. 1 25— 30— 90 
" " " 20 " " 50 1 50 — 40 1 10 
" 50 " 100 " . . ... 1  75 50 1  30 
" " " 100 " " " 200 2— — 60 1 50 
 
  
  
Bei Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 200 kg 
bestimmt sind, erfolgt die Gebührenerhebung wie unter III b. 
Obige Gebührensätze gelten für die Fälle, in welchen beide Seiten des 
Balkens eine Eintheilung enthalten, welche zu prüfen ist. Ist nur eine Ein- 
theilung vorhanden, so ermäßigen sich die Sätze unter A und C um 20 Prozent 
 
  
  
  
ihres Betrages. 
III b. Zusammengesetzte Balken- und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
A B C 
für die für die Be- für Prüfung 
ohne 
Aichung.  richtigung. Stempelung. 
  
  
  
  
  
  
  
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
Waagen für eine größte zulässige Last 
von 200 kg bis zu 500 kg....2  25— 60   1 60 
" mehr als 500 " "750 ". . . . 2 75 ---70 ---1  90 
750 " " 1 000 " . .. 3 25 — 80   2 20 
" " 1 000 1 500 3 75   1 2   50 
" " "1 500 " " 2 000 " . .. 4 25   1 20 2   80 
für jede volle oder  angefangene Stufe von 
1 000 kg mehr ein Mehransatz von 1——40–60 
(Siehe außerdem die Zusatzbestimmungen am Schlusse dieses Abschnittes.) 
Die vorstehenden Sätze in Spalte A und C finden auf Waagen mit nicht 
mehr als 2 Skalen Anwendung für jede weitere Skale ist ein Zuschlag von 
50 Pfennig für Prüfung und Stempelung oder von 
30 ohne Stempelung 
anzusetzen.
	        
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