Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XVII 
für den Fall unter a auf die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der 
Spalte B, 
für den Fall unter b auf den vollen Betrag der zugehörigen Sätze der 
Spalte B und die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte C 
zusammengenommen 
beläuft. 
Wegen der Gebührenerhebung bei Aichungen außerhalb der Amtsstelle siehe 
die vorgedruckten allgemeinen Bestimmungen unter Nr. 5. 
  
Anhang. 
Für die Prüfung, Berichtigung und Beglaubigung von solchen Hülfs- 
mitteln der Messung und Wägung, für welche die Bestimmungen der Aichgebühren- 
Taxe keinen unmittelbaren Anhalt bieten, sowie für die Prüfung, Berichtigung 
und Beglaubigung von solchen Maaßen und Meßwerkzeugen, Gewichten und 
Waagen (Normalen und Normalapparaten), bei welchen eine höhere Genauigkeit 
als bei den entsprechenden Verkehrsgegenständen gefordert wird, gelten, wenn die 
betreffenden Arbeiten im Interesse und auf Antrag von anderen als Aichungs- 
behörden oder für Private ausgeführt werden, bezüglich der Gebührensätze folgende 
Bestimmungen: 
1. Bei den zur Prüfung der Richtigkeit von Handels- oder Präzisions- 
gewichten dienenden Fehlergewichten, und bei den zur Prüfung der Richtigkeit 
und Empfindlichkeit von Handelswaagen oder Präzisionswaagen dienenden Zulage- 
gewichten sind dieselben Gebühren anzusetzen, wie bei den entsprechenden oder 
nach ihrer Gewichtsgröße am nächsten stehenden Handels- beziehungsweise Präzi- 
sionsgewichten. 
2. Bei den Büretten und Fehlergläsern gelten sowohl für jede vollständig 
bezeichnete Maaßgröße, als auch für die Zwischeneintheilungen diejenigen Sätze der 
Aichgebühren-Taxe, welche bei den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten vorgeschrieben 
sind (siehe jedoch unter Nr. 3, falls diese Eintheilungen den Zwecken einer Nor- 
malbürette dienen sollen). 
3. Bei allen Maaßen und Gewichten, bei welchen die für Gebrauchsnor- 
male vorgeschriebenen Fehlergrenzen eingehalten werden sollen, einschließlich der zur 
Prüfung von Flüssigkeitsmaaßen u. s. w. dienenden Aichkolben und Normal- 
büretten, sowie der zur Prüfung von Waagen dienenden Anhängegewichte gilt das 
Doppelte der für die entsprechenden, oder nach Maaß- beziehungsweise Gewichts- 
größe am nächsten stehenden Verkehrsgegenstände vorgeschriebenen Gebührensätze. 
Die Gebühren für die Prüfung der auf Aichkolben angebrachten Marken für die 
Fehlergrenzen sind, wie vorstehend unter Nr. 2 für Fehlergläser u. s. w. angegeben, 
zu berechnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 2. c
	        
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