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sprechenden, im Abschnitt VIII angesetzten Gebühr für Prüfung ohne Stempelung
(Spalte C) zu erheben.
8. In den obigen Fällen Nr. 1 bis 4 sind die der Aichgebührenspalte A
entsprechenden beziehungsweise das Doppelte oder Vierfache derselben betragenden
Gebühren nicht nur dann zu erheben, wenn eine Stempelung der betreffenden
Gegenstände nach den Bestimmungen der Aichordnung und Instruktion zulässig
gewesen und wirklich erfolgt ist, sondern auch dann, wenn die Beglaubigung der
mit der entsprechenden Genauigkeit erfolgten aichamtlichen Prüfung lediglich durch
die Ausfertigung eines Beglaubigungsscheines und die Aufbringung einer mit der
Nummer oder sonstigen Bezeichnung des Beglaubigungsscheines korrespondirenden
Nummer oder Marke auf dem geprüften Gegenstande ausgeführt ist. In besonderen
Fällen, in welchen es sich um die wiederholte Prüfung eines in solcher Weise
beglaubigten Gegenstandes handelt, ist es zulässig, statt der Ansätze der Spalte A
diejenigen der Spalte C zu Grunde zu legen.
9. Für die Prüfung und Beglaubigung von Maaßen und Gewichten,
welche die Genauigkeit der Kontrolnormale einhalten sollen, oder für welche die
Fehlerbestimmung und die Ausfertigung eines Fehlerverzeichnisses mit der Genauigkeit
der Hauptnormale oder mit der Genauigkeit von Kopien des Urmaaßes und des
Urgewichtes erfolgt, sowie für die Prüfung und Beglaubigung von feineren
Waagen, z. B. solchen, welche zur Vergleichung der Kontrolnormale der Gewichte
mit den Hauptnormalen dienen sollen, ist ein Gebührenbetrag von zwei Mark
für jede Stunde der auf die betreffenden Messungen beziehungsweise Wägungen
und die zugehörigen Berechnungen und Ausfertigungen verwendeten Zeit in Ansatz
zu bringen.
Berlin, den 28. Dezember 1884.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.
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Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.