Contents : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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denfelben  außer  dem  Sammeln  der  einzelnen  Anzeigen  und  der  Vorsetzung
des  ein  fuͤr  allemal  bestimmten,  gleichfalls  hiernach  festgesetzten  Formulars  der
Ladung,  keine  weitere  Muͤhe  zuwaͤchst.

2)  Wo,  wegen  eigenthuͤmlicher  Verhaͤltnisse,  eine  in  die  vorgeschriebene  Tabelle
nicht  passende  weitlaͤufigere  Belehrung  nothwendig  seyn  sollte,  bleibt  es  den
Behoͤrden  ausnahmsweise  vorbehalten,  Bekanntmachungen  in  der  bisher  uͤblichen
Form  einzusenden,  auf  welche  dann  die  gegenwaͤrtigen  Bestimmungen,  namentlich
auch  hinsichtlich  des  Preifes,  keine  Anwendung  finden.  Damit  jedoch  auch  diese
Bekanntmachungen  der  Aufmerksamkeit  des  Publikums  weniger  entgehen,  werden
  sie  in  den  oͤffentlichen  Blaͤttern  unmittelbar  nach  der  tabellarischen  Zusammenstellung
  folgen,  und  es  wird  in  die  Letztere  eine  kurze  Hinweisung  auf  dieselben
  aufgenommen  werden.  ·

3)  In  die  Lokal-Intelligenzblätter,  so  wie,  wo  folches  erforderlich  ist,  in  auswärtige
  Blätter,  geschieht  die  Einrückung  ganz  auf  die  bisherige  Art.

#4)  In  der  Rubrik  des  „Ausschluß-Bescheids'“  wird,  wo  möglich,  der  Tag  der
Fällung  des  Letteren,  bemerkt;  außerdem  aber  wenigstens  durch  eine  allgemeinere
  Bezeichnung,  z.  B.  „die  nächste  Gerichtssizung,“  der  Zeitpunkt  derselben
ausgedrückt.

5)  In  der  Rubrik  „Bemerkungen“  ist,  wenn  es  sich  von  einer  außergerichtlichen
  Schuldsache  handelt,  solches  jederzeit  zu  bemerken.  Außerdem
würde  in  Fällen,  wo,  nach  dem  Ergebniß  der  Vermögens-Untersuchung,  für
die  einfachen  Gläubiger  eine  auch  nur  theilweise  Befriedigung  nicht  zu  hoffen
steht,  um  denselben  zwecklose  Kosten  zu  ersparen,  hier  die  Summe  des  Abtiv=Bermögens
  und  der  Betrag  der  bereits  bebannten  bevorzugten  Forderungen
kurz  anzugeben  seyn;  so  wie  denn  auch  sonstige  Notizen,  welche  jedoch,  der  für
die  Redaktion  hieraus  entspringenden  Vergrößerung  der  Kosten  wegen,  immer
so  gedrängt  als  möglich  abzufassen  wären,  in  dieser  Rubrik  ihre  Stelle  finden
könnten.

6)  Jede  einzelne  Bekanntmachung  haben  die  erwähnten  Redaktionen,  um  den
vor  der  Hand  festgesehten  Preis  von  acht  und  vierzig  Kreuzern  zweimal  einzurücken
  sich  verbindlich  gemacht,  unter  der  Bedingung  jedoch,  datz  der  Betrag
zugleich  mit  der  Bekanntmachung  postfrei  eingesendet  werde.  Ohne  diese  Ein-