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thums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums
Nassau und der freien Stadt Frankfurt:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Mar
Philipsborn;
und andererseits
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
Höchst Ihren Geheimen Rath Carl Wilhelm von Stockhausen,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der wegen des Beitritts Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und
Pyrmont mit dem Fürstenthume Pyrmont zu dem Zollsysteme Prenßens und
der übrigen Staaten des Zollvereins am 11. Dezember 1841. abgeschlossene
Vertrag soll bis zum letzten Dezember 1865., jedoch mit nachfolgenden Verdnderungen,
verlängert werden.
Artikel 2.
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont übernehmen auch
ferner die Verbindlichkeirt, im Fürstenthume Pyrmont den im Inlande bereiteten
Rübenzucker derselben Besteuerung zu unrerwerfen, welche in den übrigen
Staaten des Jollvereins besteht. Zu dem Ende sollen wegen Anwendung der
dieserhalb im Zollvereine bestehenden gesetzlichen und administrativen Bestimmungen
und Einrichtungen im Fürstenthume Pyrmont und wegen deren erwaiger
uftiger Abänderung dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche in den
Artikeln 2. und 3. des Vertrages vom 11. Dezember 184 1., den Anschluß des
Fürstenthums Pyrmont an das Zollspystem Preußens und der übrigen Staaten
des Zollvereins betreffend, und in dem dazu gehörigen Separatartikel 2., in
Bezug auf die Zölle getroffen worden sind. In Folge dessen wird zwischen
dem Königreiche Preußen und den mit ihm zum JZollvereine verbundenen Staaten
und dem Fürstenthume Pyrmont ferner eine Gemeinschaft der Rübenzucker=Scteuer
stattsinden und der Ertrag dieser Steuer nach dem Verhältnisse der
Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 3.
So weit sich nach der bisherigen Erfahrung einzelne Abänderungen, Ergänzungen
und nähere Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen als im Bedürfnisse