Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

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thums  Braunschweig,  des  Großherzogthums  Oldenburg,  des  Herzogthums
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt:

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold

Henning

und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Alexander  Mar
Philipsborn;

und  andererseits
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
Höchst  Ihren  Geheimen  Rath  Carl  Wilhelm  von  Stockhausen,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgender
  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Der  wegen  des  Beitritts  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Waldeck  und
Pyrmont  mit  dem  Fürstenthume  Pyrmont  zu  dem  Zollsysteme  Prenßens  und
der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  am  11.  Dezember  1841.  abgeschlossene
Vertrag  soll  bis  zum  letzten  Dezember  1865.,  jedoch  mit  nachfolgenden  Verdnderungen,
  verlängert  werden.

Artikel  2.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont  übernehmen  auch
ferner  die  Verbindlichkeirt,  im  Fürstenthume  Pyrmont  den  im  Inlande  bereiteten
  Rübenzucker  derselben  Besteuerung  zu  unrerwerfen,  welche  in  den  übrigen
Staaten  des  Jollvereins  besteht.  Zu  dem  Ende  sollen  wegen  Anwendung  der
dieserhalb  im  Zollvereine  bestehenden  gesetzlichen  und  administrativen  Bestimmungen
  und  Einrichtungen  im  Fürstenthume  Pyrmont  und  wegen  deren  erwaiger

uftiger  Abänderung  dieselben  Verabredungen  maaßgebend  sein,  welche  in  den
Artikeln  2.  und  3.  des  Vertrages  vom  11.  Dezember  184  1.,  den  Anschluß  des
Fürstenthums  Pyrmont  an  das  Zollspystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins  betreffend,  und  in  dem  dazu  gehörigen  Separatartikel  2.,  in
Bezug  auf  die  Zölle  getroffen  worden  sind.  In  Folge  dessen  wird  zwischen
dem  Königreiche  Preußen  und  den  mit  ihm  zum  JZollvereine  verbundenen  Staaten
  und  dem  Fürstenthume  Pyrmont  ferner  eine  Gemeinschaft  der  Rübenzucker=Scteuer
  stattsinden  und  der  Ertrag  dieser  Steuer  nach  dem  Verhältnisse  der
Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  3.

So  weit  sich  nach  der  bisherigen  Erfahrung  einzelne  Abänderungen,  Ergänzungen
  und  nähere  Bestimmungen  der  bestehenden  Vereinbarungen  als  im  Bedürfnisse