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in Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschafts-
vorstande, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeinde-
behörde bezeichneten Arbeiter (§. 59) und dem Betriebsunternehmer vor der Ein-
leitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in
Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt,
so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektions-
vorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann zu richten.
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen.
§. 59.
Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben
der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen angehören, wählen
alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassenmitglieder zum Zweck der Theilnahme
an den Unfalluntersuchungen (§. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Orts-
polizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatzmänner, deren Name
und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ist.
Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen
an der Wahl nicht theil.
Wenn ein in Gemäßheit dieser Bestimmungen gewählter Bevollmächtigter
oder Ersatzmann nicht vorhanden ist, so bezeichnet die Gemeindebehörde des Ortes,
an welchem der Unfall sich ereignete, auf Ersuchen der für die Untersuchung zu-
ständigen Behörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungsverhandlungen
theilnehmen kann.
Hierbei sind die Bestimmungen des §. 49 zu beachten.
§. 60.
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde
bezeichneten Arbeiter (§. 59), welcher an der Untersuchung des Unfalls theil-
genommen hat, wird nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden
Sätzen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt
durch die Ortspolizeibehörde.
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokoll, sowie von den
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht
und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.
§. 61.
Bei den im §. 55 Absatz 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte
Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen
der §§. 57 und 58 vorzunehmen und die Vergütung für den Bevollmächtigten
der Krankenkasse oder den von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 59)
festzusetzen hat.