Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Berufung gegen die Ent- 
scheidung der Behörden 
und Genossenschafts- 
organe. 
— 156 — 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später 
bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Ver- 
folgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse 
abgehalten worden ist. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe 
der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch 
durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. 
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch 
erhoben wird, in einem Betriebe, dessen Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft nicht 
feststeht, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe 
hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den 
Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend 
erachtet; anderenfalls hat sie die Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
nach Maßgabe der §§. 44 und 45 festzustellen und, nachdem diese Feststellung 
erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande 
zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem 
hiervon schriftlich Nachricht zu geben. Der Genossenschaftsvorstand  ist befugt, 
gegen die von der unteren Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung binnen einer 
Woche nach der Ueberweisung Widerspruch zu erheben. Sofern dies geschieht, 
hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
einzuholen. 
§. 65. 
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Behörden und Vorstände (Ausschüsse derselben, besondere Kommissionen, Vertrauens- 
männer) (§. 62) binnen einer Woche diejenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen 
zu liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind. 
§. 66. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Ausschuß, 
Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberech- 
tigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Ent- 
schädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen 
für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem 
Maaße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist. 
  
§. 67. 
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der 
Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird 
(§. 64 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde
	        
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